Falsche Auskunft, aber gültig!
Am 18. März 2005 wurde B. die Konkurseröffnung mitgeteilt. Nachdem ihm ein Sachbearbeiter des Gerichts am Telefon mitgeteilt habe, die Frist für die Weiterziehung ende erst am dritten Werktag nach den Oster-Betreibungsferien, schickte B. seine Beschwerdeschrift am 6. April 2005 ab. Am 27. März 2005 war Ostern, die Betreibungsferien dauerten vom 20. März bis zum 3. April 2005. Der 6. April war exakt der dritte Werktag nach den Betreibungsferien, der letzte Tag, an dem gemäss Art. 63 SchKG die Rechtsschrift noch eingereicht werden konnte.
Das Obergericht des Kantons Aargau trat nicht auf die Weiterziehung ein, weil seiner Meinung nach die Beschwerdeschrift verpätet aufgegeben worden war. Das Aargauer Obergericht vertritt die Auffassung, die Mitteilung der Konkurseröffnung sei keine Betreibungshandlung. Deshalb konnten die Betreibungsferien auch keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben. Demnach wäre die Weiterziehungsfrist wohl am 29. März ausgelaufen (der zehnte Tag der Frist, der Ostermontag, ist ein Feiertag, so dass sich die Frist um einen Tag verlängert hätte).
B. reichte in Lausanne staatsrechtliche Beschwerde gegen den Nicht-Eintretens-Entscheid ein. Dabei focht er nicht die aargauische Lesart des Begriffs "Betreibungshandlung" an, sondern er berief sich auf eine telefonische Auskunft, die er beim Bezirksgericht erhalten hatte.Wie ein Sachbearbeiter des Bezirksgerichts schriftlich bestätigte, hatte er ihm die Auskunft gegeben, die Frist laufe erst am 6. April ab. B. vertrat die Ansicht, er habe sich nach Treu und Glauben auf die Auskunft der zuständigen Behörde verlassen dürfen.
Der Beschwerdeführer hatte sich zunächst beim Konkursamt erkundigt, dieses hatte ihn an das Bezirksgericht verwiesen. Hier gab ihm zwar nicht der Richter selber und auch nicht ein Gerichtsschreiber Auskunft, sondern ein Sachbearbeiter. B. durfte sich aber angesichts der Umstände auf die Auskunft verlassen. Der Sachbearbeiter hatte die Auskunft eindeutig und vorbehaltlos gegeben.
Das Bundesgericht hiess die staatsrechtliche Beschwerde gut. Das Aargauer Obergericht muss die Weiterziehung behandeln.
Bundesgerichtsentscheid vom 15. Juli 2005