Die Pensionskassenleistung geht an die Witwe, nicht an den Gläubiger des Verstorbenen
Verstirbt der Schuldner, so kann der Gläubiger die Pensionskassenleistung an die Witwe nicht pfänden. Sie fällt nicht in die Erbschaft. Der Hinterlassenenanspruch steht allein der Witwe zu.
Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz entschieden: Die Pfändung der Pensionskassengelder kommt nicht in Frage. Vor dem Tod waren die Leistungen der Pensionskasse nicht fällig und deshalb in der Betreibung gegen den Schuldner auch nicht pfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Und nach dem Tod steht der Anspruch nicht dem Schuldner, beziehungsweise seiner Hinterlassenschaft, sondern der Witwe direkt zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Ansprüche aus dem obligatorischen oder dem überobligatorischen Bereich handelt.
Bundesgerichtsentscheid 7B.181/2004 vom 24. September 2004 (französisch)