Restschuldbefreiungsverfahren - Wie geht es weiter?

von Nora Goll

Ein Neustart trotz hoffnungsloser Überschuldung? Künftig soll das möglich werden. Das Parlament hat die Revision des SchKG verabschiedet und damit den Weg für eine neue Form der Restschuldbefreiung geebnet. Was ändert sich künftig für die Schuldnerberatung?

Das Parlament hat am 19. Juni 2026 die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) zur Sanierung überschuldeter Privatpersonen verabschiedet. Damit wird das bisherige Recht um zwei neue Sanierungswege ergänzt. Ziel der Revision ist es, überschuldeten Personen unter klar definierten Voraussetzungen eine realistische Perspektive auf einen wirtschaftlichen Neustart zu geben.

 

Neu: Sanierungskonkurs mit Restschuldbefreiung

Die wichtigste und auch meistdiskutierte Neuerung ist ein vollständig neues Verfahren: der Sanierungskonkurs. Damit soll künftig auch hoffnungslos überschuldeten Personen ein wirtschaftlicher Neustart ermöglicht werden.

Während drei Jahren müssen alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgegeben und die Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen nachgewiesen werden. Wer seine Pflichten erfüllt, erhält am Ende des Verfahrens eine "Restschuldbefreiung": Die verbleibenden Schulden, die vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind, müssen dann grundsätzlich nicht mehr bezahlt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Abschöpfungsdauer auf vier Jahre verlängern. Das Verfahren soll grundsätzlich nur einmal im Leben möglich sein.

Damit entsteht erstmals eine Perspektive für Personen, bei denen nach heutiger Rechtslage häufig nur ein Konkurs oder ein Weiterleben mit den bestehenden Schulden bleibt.

 

Vereinfachtes Nachlassverfahren für natürliche Personen

Für Personen, die über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Gläubigern ein realistisches und tragfähiges Angebot zu unterbreiten, bleibt die Sanierung über eine Vergleichslösung jedoch weiterhin der bevorzugte Weg.

Bereits heute besteht die Möglichkeit, sämtlichen Gläubigern ein Angebot zu unterbreiten – entweder direkt, ohne Beteiligung eines Gerichts, oder im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens. In der Praxis scheitert eine Sanierung jedoch häufig daran, dass nicht sämtliche oder nicht genügend Gläubiger dem Angebot zustimmen.

Auch hier bringt die Revision eine Neuerung: Für natürliche Personen wird ein vereinfachtes Nachlassverfahren eingeführt. Neu soll grundsätzlich die Zustimmung einer Mehrheit der Gläubiger genügen. Zusätzlich muss das Gericht den vorgeschlagenen Vergleich als angemessen beurteilen. Wird der Nachlassvertrag vom Gericht bestätigt, ist er auch für diejenigen Gläubiger verbindlich, die ihm nicht zugestimmt haben.

Damit wird insbesondere für Personen mit einem regelmässigen Einkommen die Möglichkeit verbessert, ihre Schulden im Rahmen einer tragfähigen Vergleichslösung zu reduzieren und eine nachhaltige Sanierung zu erreichen.

 

Welcher Weg ist künftig der richtige?

Auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen bleibt eine Sanierung über eine Vergleichslösung der bevorzugte Weg für Personen, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Für die Schuldnerberatung erweitert sich der Handlungsspielraum jedoch wesentlich. Künftig wird noch genauer zu prüfen sein, welcher Sanierungsweg für die betroffene Person geeignet ist:

  • klassischer bzw. vereinfachter Nachlass, wenn eine tragfähige Vergleichslösung möglich ist;
  • Sanierungskonkurs mit Restschuldbefreiung, wenn eine solche Vergleichslösung nicht realistisch ist.

 

Wann kommt die neue Regelung?

Die Gesetzesrevision ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Das Inkrafttreten wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt. Bis dahin bleibt das heutige Recht anwendbar. Nach heutiger Einschätzung der Berner Schuldenberatung und des Dachverbands Schuldenberatung ist nicht davon auszugehen, dass die neuen Gesetzesbestimmungen vor 2029 in Kraft treten werden. Der vom Parlament verabschiedete Gesetzestext ist bereits hier verfügbar.

Wir informieren euch selbstverständlich weiterhin über die weiteren Entwicklungen. Zudem planen wir, entsprechende Weiterbildungen zum neuen Recht anzubieten, sobald die Umsetzung konkreter absehbar ist und der Zeitpunkt für eine Weiterbildung sinnvoll erscheint. Damit sollen die neuen Möglichkeiten frühzeitig und möglichst breit in der Beratungspraxis verankert werden.

 

Weitere Stimmen dazu findet ihr bei SRF, News Plus, und auf der Internetseite der Schuldenberatung Schweiz