Krankenkassen: Höchstens 30 Franken pro Mahnung

Das Bundesgericht ruft die Krankenkassen zur Ordnung

Die Mahngebühren der Krankenkasse müssen «in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten Prämienausständen» stehen, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden. Sie dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle für die Krankenkasse sein, sondern höchstens die anfallenden Kosten decken. Und: Sie dürfen den Sinn und Zweck der Prämienverbilligung nicht unterlaufen. Es geht darum, «für Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen die Last der Krankenkassenprämien zu mildern».

Gegenüber einem Ehepaar mit Prämienverbilligung hatte die Vivao Sympany pro automatisch versandte Mahnung eine Mahngebühr von 60 Franken verlangt. Das Sozialversicherungsgericht Zürich halbierte die Mahnkosten von 60 auf 30 Franken pro Brief. Das Bundesgericht bestätigte den Zürcher Entscheid und bezeichnete die reduzierten Mahngebühren als «immer noch relativ hoch». Die daneben verlangten Bearbeitungsgebühren von 90 bis 100 Franken waren vor dem Bundesgericht unbestritten.

Die konkreten Zahlen:

Ausstehende Prämien

Bearbeitungs-gebühren

Verlangte Mahnspesen

Zulässige Mahnspesen

1'025.25

90.00

480.00

240.00

735.60

100.00

280.00

120.00

549.95

100.00

280.00

120.00


In früheren Entscheiden hatte das eidgenössische Versicherungsgericht Zuschläge, die deutlich weniger als 10 Prozent der Ausstände ausmachten, als «grenzwertig», aber gerade noch zulässig bezeichnet. Im einen Fall wurden für Ausstände von 2'133.15 Franken 190.00 Franken verlangt, im anderen für 4'346.70 Franken 300.00 Franken.

Nur wenn kleine Ausstände gemahnt werden müssen, darf die prozentuale Belastung hoch sein. Das Bundesgericht liess bei einem gemahnten Betrag von 62.50 Franken einen Zuschlag von 50.00 Franken zu.

files/icons/icon_BGE12.gif  Hier: Bundesgerichtsentscheid 9C_874/2015 vom 4.02.2016

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