Negative Feststellungsklage für alle Betriebenen!

Das Bundesgericht stärkt die Rechtsstellung der zu Unrecht Betriebenen

Das Bundesgericht kommt den zu Unrecht betriebenen SchuldnerInnen entgegen: Sie haben nach seiner neuen Praxis grundsätzlich das Recht, eine negative Feststellungsklage gegen den angeblichen Gläubiger einzureichen, ohne dass sie ein besonderes Schutzbedürfnis nachweisen müssen (files/icons/icon_BGE12.gif  Bundesgerichtsentscheid 141 III 68).

Jede Betreibung, ob gerechtfertigt oder nicht, wird im Betreibungsregister eingetragen. Sie erscheint fünf Jahre lang in Betreibungsregisterauszügen für Dritte (etwa potentielle Vertragspartner, Wohnungsvermieter oder Arbeitgeber). Die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit der betriebenen Person leidet. Zweifel an ihrer Zahlungsmoral kommen auf. Bisher liess das Bundesgericht die Feststellungsklage zu, wenn die betriebene Person den Nachweis erbrachte, dass die betriebenen Summen bedeutend sind und dass die betriebene Person aufgrund der Betreibung in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt war (files/icons/icon_BGE12.gif  BGE 120 II 20).

Jetzt hat das Bundesgericht seine Praxis gelockert: Wer betrieben worden ist, hat grundsätzlich das Recht, eine negative Feststellungsklage einzureichen. Er muss nichts weiteres mehr nachweisen.

Einen Vorbehalt macht das Bundesgericht: Der Gläubiger wird durch die Feststellungsklage gezwungen, sofort den Prozess über seine Forderung zu führen. Das ist dann nicht gerechtfertigt, wenn er die Betreibung nur eingeleitet hat, um die Verjährung zu unterbrechen, nachdem der Schuldner sich geweigert hatte, auf die Verjährungseinrede zu verzichten.

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