«So nicht!» - Das Bundesgericht stoppt willkürliche Steuerveranlagungen
Die Ermessenveranlagung ist keine Strafe – sie muss sich an der Realität orientieren
Das Bundesgericht spricht Klartext wie sonst kaum einmal: «Es geht hier vielmehr darum, dass das Steueramt jahrelang und in immer unerträglicherem Ausmass seine Untersuchungspflicht und seine Verpflichtung verletzte, nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen, indem es wider besseres Wissen falsche und willkürliche Einschätzungen vornahm. Davon liess es sich nicht einmal abschrecken, als es ihm ziemlich bald einmal in die Augen springen musste, dass diese abenteuerlich wirklichkeitswidrigen Ermessensveranlagungen eine zuvor finanziell gutgestellte Kaderärztin innert weniger Jahre in den wirtschaftlichen Ruin treiben würden.»
Damit schiebt das Bundesgericht einer verbreiteten Praxis der Steuerbehörden den Riegel: Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärungen einreicht, schreitet die Steuerbehörde zur Ermessensveranlagung. Dabei wird der steuerbare Betrag systematisch jedes Jahr angehoben, wenn sich die veranlagte Person nicht wehrt. Im Bundesgerichtsentscheid ging es um eine Ärztin, welche pro Jahr rund 250'000 Franken verdiente. Die Zürcher Steuerbehörde steigerte das veranlagte Einkommen immer wieder, bis sie bei 750'000 Franken ankam.
Die Ermessensveranlagung soll nicht der Bestrafung des Steuerpflichtigen dienen, der keine Steuererklärung eingereicht hat. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. «Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden.»
Unerträglich scheint dem Bundesgericht, dass das Zürcher Steueramt die Einkommensveranlagung auch dann noch in immer astronomischere Höhen steigerte, als es vom Betreibungsamt Unterlagen über die realen Verhältnisse bekommen hatte. Von diesem Moment an waren die Veranlagungsverfügungen «nichtig».
Der Kanton Zürich muss nach dem Bundesgerichtsentscheid die Pfändungen der Jahre 2006 bis 2012 rückabwickeln und neue realistische Veranlagungen machen. Die Ärztin wird wohl Hunderttausende Franken zurückerhalten. Ausserdem muss der Kanton Zürich die Gerichtskosten von 25'000 Franken übernehmen und der geschädigten Ärztin weitere 25'000 Franken für die Anwaltskosten bezahlen.
Hier: Bundesgerichtsurteil vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016, 2C_680/2016)