Steuern aus dem Existenzminimum verbannt

Das Bundesgericht pfeift den Kanton Solothurn zurück

Zwei Kantone haben bisher die laufenden Steuern im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt: Solothurn und St. Gallen. In allen anderen Kantonen bleiben die Steuerämter draussen vor der Tür. Die Steuern können nicht bezahlt werden, solange die Einkommenspfändung läuft.

Das Bundesgericht hat nun den Kanton Solothurn zurückgepfiffen und den Einbezug der Steuern ins betreibungsrechtliche Existenzminimum als «willkürlich» bezeichnet (files/icons/icon_BGE12.gif  BGE 140 III 337). Das Solothurner Kantonsgericht hat das für den Kanton Solothurn massgebliche Kreisschreiben für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimum revidiert. Die Steuern kommen nicht mehr vor. Im Kanton St. Gallen gilt noch das Kreisschreiben, welches die Aufrechnung der laufenden Steuern unter «strengen Voraussetzungen» zulässt.

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