Berner Obergericht formuliert den Minimal Standard für eine sorgfältige Kreditfähigkeits-Prüfung
Das Obergericht des Kantons Bern hat in einem publizierten Entscheid präzisiert, welchen Ansprüchen eine sorgfältige Kreditfähigkeitsprüfung zu genügen hat:
- Wenn eine Kreditgeberin dem Kreditnehmer einfach ein von ihr ausgefülltes Budget zur Unterschrift vorlegt, werden die einzelnen Budgetposten damit nicht zu «Angaben des Konsumenten», auf welche sie sich verlassen darf.
- Wenn sie sich nicht effektiv nach den Kosten des Arbeitswegs und der auswärtigen Verpflegung erkundigt, dürfte sie in schwerwiegender Weise gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstossen.
- Ein Kredit ist nur dann tragbar, wenn das Kapital und sämtliche verabredeten Zinsen und Kosten in 36 Monaten mit der errechneten freien Quote bezahlt werden könnten.
Schwerwiegende Mängel der Kreditfähigkeitsprüfung
Die Kreditgeberinnen sind verpflichtet, sich explizit nach den Kosten für den Arbeitsweg zu erkundigen. Es ist nicht zulässig, einfach eine Pauschale von 100 Franken einzusetzen. Es genügt auch nicht, dem Kreditnehmer zusammen mit dem bereits unterschriebenen Vertrag ein ausgefülltes Budget zuzustellen, welches der Kreditnehmer nachträglich zu überprüfen hätte. Auch nach den Auslagen für die auswärtige Verpflegung hätte sich die Kreditgeberin erkundigen müssen, zumal sie wusste, dass der Kreditnehmer zu 100 Prozent in einem Spital angestellt war. Die Arbeitswegkosten und die Auslagen für die auswärtige Verpflegung gehören bei berufstätigen Kreditnehmern zu den grösseren Ausgabeposten, welche eine sorgfältige Kreditgeberin ermitteln muss. Unterlässt sie dies, können sich deutlich zu hohe Budgetüberschüsse ergeben, die eine zu hohe Kreditfähigkeit des Kreditnehmers suggerieren. Die Kreditgeberin dürfte damit in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten bei der Kreditfähigkeitsprüfung verstossen. Sie verliert jeden Anspruch auf Zinsen und Kosten und auf Rückbezahlung des Darlehens.
Die gesamte Bruttobelastung durch den Kredit müsste in 36 Monaten bezahlt werden können
Bei der Berechnung der Tragbarkeit eines Kredits muss die Kreditgeberin untersuchen, ob der Kredit unabhängig von der effektiv vereinbarten Laufzeit in 36 Monaten amortisiert werden könnte. Die Bank wollte den gewährten Kredit auf eine 36-monatige Laufzeit umrechnen, was zur Folge hätte, dass die Zinsen nicht berücksichtigt werden, welche nach Ablauf der 36 Monate geschuldet sind. Ein Teil der JuristInnen verlangt, dass einfach die Bruttobelastung (also die Darlehensvaluta plus die Gesamtheit der verabredeten Zinsen und Kosten) durch 36 geteilt wird. Das Obergericht entscheidet sich für diese Lösung, weil sie dem Schutzzweck des Konsumkreditgesetzes besser gerecht wird: Es geht darum, die Überschuldung des Kreditnehmers zu verhindern. Bei der anderen Methode würden bei einem Kredit von 30'000 Franken mit einer zehnjährigen Laufzeit bei einem Zinssatz von 10 % bereits mehr als CHF 12'000.00 an Kosten und Zinsen bei der Kreditfähigkeitsprüfung nicht berücksichtigt, gibt das Obergericht zu bedenken. Und es weist die Beschwerde der Kreditgeberin ab.
Entscheid der 2. Zivilkammer des Appellationshofs des Kantons Bern vom 23. September 2016 (ZK 16 148)