Privilegierter Pfändungsanschluss auch für Sozialdienste und bevorschussende Stellen

Das Bundesgericht beantwortet eine offene Frage

Wenn gegen einen Schuldner die Pfändung anläuft, haben seine Kinder (und die Ex-Frau bis ein Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 111 SchKG das sogenannte "Anschlussprivileg": Sie können während 40 Tagen den Anschluss an eine laufende Pfändung erklären, also gewissermassen Trittbrett fahren, und sie müssen noch nicht einmal betrieben haben. Die Idee dahinter: Die Kinder haben vielleicht Hemmungen, ihren eigenen Vater zu betreiben, aber wenn beispielsweise die Steuerverwaltung oder das Kreditinstitut zur Pfändung schreiten, sollen sie für ihre Zurückhaltung nicht bestraft werden. Sie können sich der laufenden Pfändung ohne weiteres anschliessen.

In der Lehre und Praxis war bisher umstritten, ob das Privileg auf die öffentliche Hand übergeht, wenn sie die Kinder oder die Ex-Frau unterstützt hat (sei es unter dem Titel "Alimentenbevorschussung", sei es unter dem Titel "Sozialhilfe") und die Alimentenforderung deshalb auf sie übergegangen ist. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern hat dies bisher wiederholt abgelehnt; das Bundesgericht hat nun anders entschieden: Das Anschlussprivileg geht mit, es haftet gewissermassen an der Forderung. Das Bundesgericht führt aus, es sei "nicht einzusehen, weshalb ein Schuldner, dessen Unterhaltsleistungen das Gemeinwesen bevorschussen muss, besser fahren soll (weil er nur mit vorgängiger Betreibung belangt werden kann), als ein Schuldner, dessen Gläubiger nicht auf die Bevorschussung angewiesen ist".

files/icons/icon_BGE12.gif  Hier: Bundesgerichtsentscheid 5A_404/2011 vom 26. Januar 2012

Mehr dazu hier: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 71

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