Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen kommt

Eine Betreibung, die zu Unrecht im Betreibungsregister steht, kann ein Klotz am Bein sein - zum Beispiel bei der Wohnungssuche oder bei der Arbeitssuche. Eine Gesetzesänderung will die zu Unrecht Betriebenen besser schützen.

In der Schweiz kann jederzeit gegen jede Person voraussetzungslos die Betreibung eingeleitet werden. Wer das Betreibungsbegehren stellt und den Kostenvorschuss an das Betreibungsamt leistet, löst zwingend die Zustellung eines Zahlungsbefehls an die betriebene Person aus. Das Betreibungsamt darf nicht prüfen, ob wirklich eine Forderung besteht. Die Folgen können unangenehm sein: Die Betreibung wird ins Betreibungsregister aufgenommen, selbst wenn die betriebene Person die Forderung mit Rechtsvorschlag bestritten hat. Wer ein Interesse glaubhaft macht, zum Beispiel, weil er mit der betriebenen Person über einen Mietvertrag verhandelt, kann vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug verlangen. Hier erscheinen alle Betreibungen der letzten fünf Jahre, ob sie gerechtfertigt waren oder nicht. Der Eintrag im Betreibungsregister wird zum Klotz am Bein, auch der ungerechtfertigte.

Das neue Schutzverfahren

Es ist Besserung in Aussicht. Das Parlament hat das massgebliche SchKG geändert. Das neue Verfahren, welches die zu Unrecht Betriebenen besser schützen will, in 5 Schritten:

1.

Die betriebene Person erhebt innert 10 Tagen Rechtsvorschlag.

2.

Die betriebene Person kann frühestens drei Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass die ungerechtfertigte Betreibung in den Betreibungsregisterauszügen nicht mehr erscheint.

3.

Das Betreibungsamt setzt dem Gläubiger eine Frist von 20 Tagen, in welcher er nachweisen muss, dass er die Betreibung fortgesetzt hat – mit einem Rechtsöffnungsgesuch oder mit einer Anerkennungsklage.

4.

Wenn der Gläubiger den Nachweis nicht erbringt, erscheint die Betreibung nicht mehr in den Betreibungsregisterauszügen.

5.

Der Gläubiger hat die Möglichkeit, auch später noch ein Rechtsöffnungsgesuch oder eine Klage einzureichen – ein Jahr lang ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Wenn er dies tut, erscheint die Betreibung wieder in den Betreibungsregisterauszügen.

Das neue Verfahren wird voraussichtlich 2019 eingeführt.

Zwei weitere Verbesserungen

Die betriebene Person kann jederzeit nach Einleitung der Betreibung verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Ansprüche beim Betreibungsamt zur Einsicht auflegt. Im geltenden Recht kann sie nur während der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist die Vorlage der Beweismittel verlangen.

Die betriebene Person kann jederzeit vom Gericht feststellen lassen, dass die betriebene Forderung nicht besteht, auch wenn sie Rechtsvorschlag gemacht hat.

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