Eine Lanze für die einvernehmliche Schuldenbereinigung
Verschiedene Rechtstheoretiker plädieren für die Einführung einer «Restschuldbefreiung» nach deutschem Muster im schweizerischem Sanierungsrecht. Dabei gilt offensichtlich: Je weiter der Theoretiker von der Schuldensanierungspraxis entfernt ist, desto attraktiver erscheint ihm die Lösung. Und desto schlechter kommen die Instrumente weg, welche die Schuldenberatungsstellen seit langen Jahren mit Erfolg einsetzen.
Die einvernehmliche private Schuldenbereinigung hat bei gewissen Rechtslehrern einen schlechten Ruf. Zu Unrecht! Zum Einen wird die Sanierungspraxis falsch eingeschätzt. Es wird behauptet, eine aussergerichtliche Schuldenbereinigung erscheine als möglich, wenn der Schuldner in der Lage sei, eine Forderungsdeckung ab 30% zu gewährleisten [Isaak Meier / Carlo Hamburger: Die Entschuldung von Privathaushalten im schweizerischen Recht, in: SJZ 2014, S. 97]. Die Zahlen der Berner Schuldenberatung geben ein vollkommen anderes Bild ab: Die tiefste Dividende, die im Jahr 2013 erfolgreich angeboten wurde, belief sich auf 14 Prozent. Der Mittelwert lag bei den gerichtlichen Nachlässen bei 23 Prozent und bei den aussergerichtlichen bei 27 Prozent [Jahresbericht 2013 der Berner Schuldenberatung, S. 17].
Weiter wird behauptet, die einvernehmliche private Schuldenbereinigung komme nur selten zur Anwendung, «weil offenbar der rechtliche Rahmen, wie ihn Art. 333 ff. SchKG zur Verfügung stellt, einfach nicht notwendig ist» [Meier / Hamburger, S. 96]. Auch diese Einschätzung hält vor den Erfahrungen der Praxis nicht stand: Sie übersieht, dass die Zwangsstundung dem überschuldeten Haushalt eine Atempause verschafft, in der die Sanierung eingeleitet werden kann. Ausserdem bringt die Tatsache, dass es dieses Institut gibt, viele Gläubiger dazu, aussergerichtlich eine Stundung zu gewähren, die ebenso gut auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Art. 333 ff. SchKG ist daher nicht nur für die einvernehmlichen Schuldenbereinigungen wichtig, die tatsächlich durchgeführt werden, sondern auch für jene, die sich vermeiden lassen. Allein dass es dieses Verfahren gibt, ist für die Sanierungsmethodik von grosser Bedeutung. Wer die einvernehmliche private Schuldenbereinigung richtig einschätzen will, darf sich nicht darauf beschränken, die vier Gesetzesartikel anzuschauen, in denen sie – zugegebenermassen rudimentär – geregelt ist, sondern muss berücksichtigen, wie sie mit den andern Instrumenten zusammenwirkt, welche bei der Schuldenberatung und Schuldensanierung eingesetzt werden.
Die Rechtstheoretiker verkennen ausserdem regelmässig, dass das Verfahren auch da eine wertvolle Rolle spielt, wo es nicht zum direkten Erfolg führt. Wenn einzelne Gläubiger die Zustimmung zum aussergerichtlichen Bereinigungsvertrag verweigern, kann die überschuldete Person zuverlässig abschätzen, ob in einer Nachlassstundung genügend Gläubiger den Sanierungsvorschlag akzeptieren würden, so dass die unkooperativen Gläubiger überstimmt werden könnten. Die einvernehmliche Schuldenbereinigung ebnet so den Weg zu einem späteren gerichtlichen Nachlassvertrag.
Auch das will die Theorie nicht wahrhaben: Es wird behauptet, das gerichtliche Nachlassverfahren stelle «bei der Entschuldung von Privathaushalten keine wirkliche Alternative dar», am meisten verspreche die Variante des Nachlassverfahrens im Konkurs [Meier / Hamburger, S. 95]. In der Praxis kommt der gerichtliche Nachlassvertrag regelmässig als Alternative zur aussergerichtlichen Einigung zum Zug – im Gegensatz zum Nachlassvertrag im Konkurs, der so weit ersichtlich in der 28-jährigen Existenz der Berner Schuldenberatung kein einziges Mal eingesetzt worden ist.
Auch der gerichtliche Nachlassvertrag wird in der seriösen Schuldenberatung im Übrigen nicht nur wegen der erfolgreichen Anwendungsfälle geschätzt, sondern ebenso sehr wegen der vielen Situationen, in denen er nicht zur Anwendung kommt, weil die Gläubiger aussergerichtlich zugestehen, was auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte.
Mehr dazu im Schulden-ABC:
Stichwort «Einvernehmliche private Schuldenbereinigung»
Update «Gerichtlicher Nachlassvertrag»