Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie kurze und klare Antworten auf einige der häufigsten Fragen rund um unser Angebot und das Thema Schulden.

Zusätzlich steht Ihnen unser ausführliches Schulden-ABC zur Verfügung, das zahlreiche Fragen zum Thema Schulden umfassend und verständlich beantwortet.

Angebot und Zugang

Wie erhalte ich einen Termin?

Damit Sie einen Termin erhalten, müssen wir Ihre Situation vorgängig überprüfen. Sie können sich dafür bei der Telefonberatung oder bei der Walk-In Beratung melden.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer schriftlichen Anmeldung.

 

Unser Sekretariat kann keine Termine für Beratungen vergeben.

Was kostet eine Schuldenberatung?

Die Erstberatung wird durch den Kanton Bern finanziert und ist kostenlos.

Für eine Schuldenregelung fallen in der Regel Mandatskosten an, mehr dazu erfahren Sie in der Beratung.

Wie läuft eine Schuldenberatung ab?

Hier sind 5 Schritte, wie ein Schuldenberatungsprozess ablaufen kann. Die genauen Details sind jedoch sehr abhängig von der individuellen Situation.

  1. Budget erfassen: Gemeinsam prüfen wir Ihre monatlichen Einnahmen und Ausgaben.

  2. Existenzminimum berechnen: Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums als Basis für die Sanierung.

  3. Budget stabilisieren: Wir unterstützen Sie dabei, Ausgaben zu senken oder das Einkommen zu steigern, damit Ihre Situation sich nicht weiter verschlechtert.

  4. Schulden analysieren: Wir erfassen die gesamte Schuldenhöhe, prüfen die Forderungen und klären, ob eine Reduktion möglich ist.

  5. Lösungsweg festlegen: Wenn das Budget es zulässt, verhandeln wir mit den Gläubigern für eine Ratenvereinbarung oder einen Nachlassvertrag. Alternativ prüfen wir mit Ihnen andere Wege wie Privatkonkurs oder ein Weiterleben mit Schulden.

 

Weitere Informationen zu unseren Angeboten und Tätigkeiten finden Sie hier.

Welche Möglichkeiten gibt es zur Schuldenregelung?

Grundsätzlich gibt es vier Wege, um Schulden zu regeln. Welche davon möglich sind, hängt stark von Ihrem Budget ab. Je nach Höhe der Ein- und Ausgaben kommen unterschiedliche Optionen infrage. Reichen die Einnahmen nicht aus, kann es auch vorkommen, dass keine Sanierung möglich ist und ein Weiterleben mit Schulden zur Realität wird.

Detaillierte Informationen zu den einzelnen Verfahren finden Sie im Schulden-ABC:

Ich bin selbstständig Erwerbstätig und möchte eine Beratung, wo kann ich mich melden?

Aufgrund begrenzt verfügbarer Kapazitäten ist es uns leider nicht möglich, Beratungen für selbstständig Erwerbstätige anzubieten.

Wir empfehlen in einem ersten Schritt Kontakt mit Ihrem Treuhänder aufzunehmen.

Wo finde ich Statistiken zum Thema Schulden?

Die Berner Schuldenberatung erstellt jedes Jahr eine Auswertung über die beratenen Personen und die erbrachten Leistungen. Die Ergebnisse werden im Jahresbericht zusammengefasst.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Punkten:

 

Wenn Sie Statistiken zur gesamten Schweiz suchen, dann finden Sie diese auf der Website vom Dachverband der Schuldenberatungen Schweiz:

Statistik der Mitgliederorganisationen

Fachfragen

Wie wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum berechnet?

Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst unter anderem:

  • Monatlicher Grundbetrag: Dieser variiert je nach Lebenssituation (alleinstehend, alleinerziehend, in Partnerschaft oder mit Kindern).
  • Mietzins
  • Berufsauslagen
  • Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge
  • Krankenkasse

Zusätzlich können nicht regelmässig anfallende Auslagen, die jedoch zum Existenzminimum gehören, gegen Vorlage entsprechender Zahlungsbelege beim Betreibungsamt rückgefordert werden. Hierzu zählen beispielsweise die Wohnnebenkostenabrechnungen, Gesundheitskosten wie Franchise, Selbstbehalt oder Zahnarztkosten.

Weitere detaillierte Informationen finden Sie hier.

Macht es Sinn Schulden durch Kredite oder Darlehen zu decken?

In der Regel macht eine Umschuldung mit Hilfe von Darlehen und Krediten keinen Sinn.

Gerne können wir Ihre Situation in einer Schuldenberatung genauer analysieren.

 

Anmeldung Berner Schuldenberatung

Ich kann nicht alle Rechnungen bezahlen. Was bezahle ich zuerst?

Zahlen Sie zunächst die Rechnungen, die für Ihren Lebensunterhalt essenziell sind, wie zum Beispiel:

  • Miete
  • Strom
  • Krankenkassenbeiträge
  • Telefonrechnung

Begleichen Sie ausserdem alle Rechnungen, bei deren Nichtbezahlung schwerwiegendere Konsequenzen drohen als eine Einkommenspfändung.

Ich wurde nach einem Konkurs neu betrieben. Was jetzt?

Auch im Konkurs bestehen die Schulden im vollen Umfang weiter. Die Gläubiger erhalten für ihre Forderung einen sogenannten Konkursverlustschein.

Ein solcher Verlustschein kann jederzeit wieder in Betreibung gesetzt werden.

Wenn Sie nach dem Konkurs neu betrieben werden, erheben Sie bitte Rechtsvorschlag sowie den Einwand „kein neues Vermögen“.

Sie erhalten daraufhin vom Gericht eine Verfügung und werden aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Anschliessend müssen Sie dem Gericht Ihre Einkünfte und Ausgaben des letzten Jahres belegen.

Lagen Sie während dieser Zeit unterhalb der Schwelle zum neuen Vermögen, wird keine neue Pfändung durchgeführt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Der Gläubiger hat Verzugsschaden geltend gemacht. Muss ich diesen bezahlen?

Ein Verzugsschaden kann geltend gemacht werden, wenn Sie eine Zahlung nicht fristgerecht leisten. Dazu gehören beispielsweise Mahnkosten, Zinsen oder Inkassospesen.

Ob Sie diesen bezahlen müssen, hängt davon ab, ob die Forderung berechtigt und belegt ist.

  • Zulässig sind in der Regel Verzugszinsen (5 % pro Jahr, oder höher sofern vertraglich so vereinbart) gemäss Art. 104 OR.
  • Inkasso- oder Mahngebühren müssen nur bezahlt werden, wenn sie vertraglich vereinbart oder tatsächlich nachgewiesen sind.

Prüfen Sie daher die Forderung sorgfältig. Unberechtigte Zusatzkosten können Sie bestreiten und nur den ursprünglichen geschuldeten Betrag plus Verzugszins bezahlen.

 

Weitere Informationen finden Sie in unserem Schulden ABC unter dem Stichwort "Inkassobüros"

Ich habe einen Zahlungsbefehl erhalten, was jetzt?

Wenn Sie einen Zahlungsbefehl erhalten haben, bedeutet das, dass ein Gläubiger eine Betreibung gegen Sie eingeleitet hat.

Sie haben nun zwei Möglichkeiten:

  1. Die Forderung ist berechtigt und wird durch Sie anerkannt:
    Sofern die möglich ist zahlen Sie den geschuldeten Betrag. Damit ist die Betreibung erledigt. Bezahlen Sie den Betrag nicht gibt es eine Pfändung.
  2. Forderung bestreiten:
    Wenn Sie die Forderung nicht anerkennen, können Sie innert 10 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben.Der Rechtsvorschlag stoppt das Verfahren vorläufig. Der Gläubiger muss dann entscheiden, ob er den Rechtsvorschlag gerichtlich beseitigen will.

 

Reagieren Sie unbedingt innerhalb der 10-Tage-Frist, sonst kann die Betreibung fortgesetzt werden.

Wann verjähren Schulden?

Die Verjährungsfrist hängt von der Art der Forderung ab. Nach Ablauf der Frist kann die Schuld nicht mehr rechtlich eingefordert werden. Jedoch nur dann wenn Sie die Verjährungseinrede gelten machen -  also in einem Gerichtsverfahren geltend machen, dass die Forderung verjährt ist.

Allgemeine Verjährungsfristen (nicht abschliessend):

  • 5 Jahre: Für wiederkehrende, resp. dem täglichen oder kurzfristigen Bedarf dienende Zahlungen wie Miete, Lohn, Zinsen, Versicherungsprämien, Telefon- oder Arztkosten, aber auch Lebensmitteleinkäufe (Art. 128 OR).
  • 10 Jahre: Für die meisten anderen Forderungen (z. B. Darlehen, private Schulden, Rechnungen ohne spezielle Frist) (Art. 127 OR).
  • 20 Jahre: Forderungen welche auf einem Verlustschein basieren.

 

Wichtig:

  • Jede Betreibung unterbricht die Verjährung. Danach beginnt die Frist neu zu laufen.