10 Knacknüsse zum Betreibungsrecht: Lösungsvorschlag
Welche der folgenden Aussagen sind richtig, welche falsch?
1. Das Betreibungsamt muss den Zahlungsbefehl zustellen, wenn der Kostenvorschuss dafür bezahlt ist, selbst wenn die Betreibungsbeamtin überzeugt ist, dass das Geld nicht geschuldet ist.
RICHTIG! In der Tat hat das Betreibungsamt keine Befugnis, die Berechtigung der Forderung zu untersuchen, für welche die Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt wird.
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 9.
2. Wenn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, kann die Forderung in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr bestritten werden.
FALSCH! Es kann sein, dass ein Verlustschein ausgestellt wird, obwohl die betriebene Forderung in Wirklichkeit nicht besteht - zum Beispiel wenn die betriebene Person den Rechtsvorschlag unterlassen hat. Die zu Unrecht betriebene Person kann immer noch vor Gericht geltend machen, sie schulde das Geld in Wirklichkeit nicht, und gepfändete Beträge mit der Rückforderungsklage zurückverlangen.
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 78.
3. Die Ehefrau haftet grundsätzlich nicht für die Schulden ihres Ehemannes.
RICHTIG! Ehemann und Ehefrau haften grundsätzlich allein und nur mit ihrem eigenen Einkommen und ihrem eigenen Vermögen für ihre Verpflichtungen. Einkommen und Vermögen des Partners, der Partnerin sind tabu. Solidarische Haftung entsteht nur, wenn Gesetz oder Vertrag sie vorsehen.
Siehe dazu Stichwort «Ehe und Schulden» im Schulden-ABC
4. Wenn die betriebene Person die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat, kann sie nichts mehr machen.
FALSCH! Auch nach Ablauf der Frist kann sich die betriebene Person wehren. Sofern sie die Frist unverschuldet verpasst hat, kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Andernfalls kann sie mit einer Feststellungsklage erreichen, dass ein Gericht über die Forderung urteilt.
5. Das Designersofa in der ehelichen Stube kann in der Betreibung gegen die Ehefrau nicht gepfändet werden.
RICHTIG! Wenn das Sofa im «Mitgewahrsam» der betriebenen Person und ihres Wohnpartners steht, muss der Betreibungbeamte davon ausgehen, dass es nicht der betriebenen Person allein gehört. Allenfalls kann er den Miteigentumsanteil am Sofa pfänden; das kommt in der Praxis aber nur bei ausserordentlich wertvollen Gegenständen vor.
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 54.
6. Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren, die ersten am 1. Januar 2017. Es ist aber möglich, dass ein Verlustschein aus dem Jahr 1980 erst 2030 verjährt.
RICHTIG! Seit dem 1. Januar 1997 verjähren die Verlustscheine in 20 Jahren. Die ersten Verlustscheine werden also am 1. Januar 2017 verjährt sein. Findet jedoch eine «verjährungsunterbrechende Handlung» statt, beginnt die 20-jährige Frist von Neuem. Die Verjährung wird unterbrochen durch Betreibungen, Klagen und durch anerkennende Handlungen der Schuldnerin (zum Beispiel Teilzahlungen oder schriftliche Schuldanerkennungen). Wenn die Schuldnerin die Schuld im Jahr 2010 anerkannt hat, verjährt der Verlustschein erst 2030.
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 78.
7. Wenn ich die betriebene Forderung dem Gläubiger bezahlt habe, erscheint sie weiterhin im Betreibungsregisterauszug, wenn ich sie ans Betreibungsamt bezahlt habe, erscheint sie nicht mehr.
FALSCH! Nur wenn der Gläubiger die Betreibung zurückzieht, erscheint sie ab sofort nicht mehr in den Auszügen aus dem Betreibungsregister. Sonst bleibt sie drin. Wenn sie ans Betreibungsamt bezahlt wurde oder wenn der Gläubiger dies gemeldet hat, mit dem Vermerk «bezahlt».
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 90.
8. Die betriebene Person, ihre Angehörigen und der Arbeitgeber sind gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig, wenn es zur Pfändung kommt. Die Banken können sich aufs Bankgeheimnis
berufen, die Ämter gegebenenfalls aufs Amtsgeheimnis.
FALSCH! Dritte haben gegenüber dem Betreibungsamt dieselbe Auskunftspflicht wie die betriebene Person selber.
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 45.
9. Die betriebene Person hat einen Anspruch darauf, dass in ihrem Existenzminimum der Betrag von 500 Franken berücksichtigt wird, den sie ihrem studierenen Sohn jeden Monat bezahlt. Sie muss Zahlungsbelege dafür vorlegen.
FALSCH! Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Interessen der Gläubiger gegenüber der Unterhaltspflicht der betriebenen Person den Vorrang haben (BGE 7B.200/1999 vom 26.11.1999; BGE 7B.228/2004 vom 1.12.2004).
Siehe dazu: Der Betreibungsalltag. Vom Zahlungsbefehl zum Verlustschein, S. 62.
10. Wenn ich nach der Zustellung des Zahlungsbefehls den nicht geschuldeten betriebenen Betrag bezahlt habe, ist das Geld verloren. Nur wenn der Betrag gepfändet worden wäre, könnte ich eine Rückforderungsklage einreichen.
FALSCH! Auch wenn die betriebene Person nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die in Betreibung gesetzte Forderung «freiwillig» beglichen hat, kann sie die Rückforderungsklage einreichen (Art. 86 SchKG).
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