10 Knacknüsse zum Betreibungsalltag

Welche der folgenden Aussagen sind richtig, welche falsch?

  1. Das Betreibungsamt muss den Zahlungsbefehl zustellen, wenn der Kostenvorschuss dafür bezahlt ist, selbst wenn die Betreibungsbeamtin überzeugt ist, dass das Geld nicht geschuldet ist.
    richtig  | falsch
  2. Wenn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, kann die Forderung in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr bestritten werden. 
    richtig  | falsch
  3. Die Ehefrau haftet grundsätzlich nicht für die Schulden ihres Ehemannes.
    richtig  | falsch
  4. Wenn die betriebene Person die zehntägige Frist für den Rechtsvorschlag verpasst hat, kann sie nichts mehr machen. 
    richtig  | falsch
  5. Das Designersofa in der ehelichen Stube kann in der Betreibung gegen die Ehefrau nicht gepfändet werden.
    richtig  | falsch
  6. Verlustscheine verjähren nach 20 Jahren, die ersten am 1. Januar 2017. Es ist aber möglich, dass ein Verlustschein aus dem Jahr 1980 erst 2030 verjährt.
    richtig  | falsch
  7. Wenn ich die betriebene Forderung dem Gläubiger bezahlt habe, erscheint sie weiterhin im Betreibungsregisterauszug, wenn ich sie ans Betreibungsamt bezahlt habe, erscheint sie nicht mehr.
    richtig  | falsch
  8. Die betriebene Person, ihre Angehörigen und der Arbeitgeber sind gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig, wenn es zur Pfändung kommt. Die Banken können sich aufs Bankgeheimnis berufen, die Ämter gegebenenfalls aufs Amtsgeheimnis.
    richtig  | falsch
  9. Die betriebene Person hat einen Anspruch darauf, dass in ihrem Existenzminimum der Betrag von 500 Franken berücksichtigt wird, den sie ihrem studierenen Sohn jeden Monat bezahlt. Sie muss Zahlungsbelege dafür vorlegen.
    richtig  | falsch
  10. Wenn ich nach der Zustellung des Zahlungsbefehls den nicht geschuldeten betriebenen Betrag bezahlt habe, ist das Geld verloren. Nur wenn der Betrag gepfändet worden wäre, könnte ich eine Rückforderungsklage einreichen.
    richtig  | falsch


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