Was eine Betreibung kosten darf

files/icons/icon_BGE12.gif Das Bundesgericht rechnet's auf den Franken genau vor

Das Betreibungsamt kann gemäss Art. 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung für die «doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls» eine Gebühr verlangen, die nach der Höhe der betriebenen Forderung abgestuft ist:

Forderung / Franken  
Gebühr / Franken
 
bis 100.--
7.--
- über 100.--
bis 500.--
20.--
- über 500.--
bis 1000.--
40.--
- über 1000.--
bis 10'000.--
60.--
- über 10'000.--
bis 100'000.--
90.--
- über 100'000.--
bis 1'000'000.--
190.--
- über 1'000'000.--  
400.--

Das Genfer Betreibungsamt stellte dem Vertreter eines Gläubigers für die Zustellung eines Zahlungsbefehls über rund 5'000 Franken Kosten von insgesamt Fr. 89.60 in Rechnung. Es versuchte die Kosten einzutreiben, indem es ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls per Nachnahme zustellte und verlangte neben der Gebühr von 60 Franken auch einen Zuschlag... für die Kosten der Nachnahmesendung. Der Gläubigervertreter verweigerte die Annahme der Nachnahmesendung.

Auf Beschwerde hin reduzierte die Genfer Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen den geschuldeten Betrag auf 65 Franken. Nun wandte sich das Betreibungsamt mit Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte, es seien ihm je 5 Franken für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und für die eingeschriebene Zusendung des Gläubigerdoppels an den Gläubiger, insgesamt also wenigstens 70 Franken Gebühren zuzusprechen.

Das Bundesgericht gibt dem Betreibungsamt Recht. Zwar soll laut Verordnung mit der Gebühr (welche hier unbestrittenermassen 60 Franken betrug) auch die Zustellung des Zahlungsbefehls abgedeckt sein. Hier sind aber die Posttaxen (bzw. die Post-«Preise», wie die Post heute formuliert) nicht inbegriffen. Allerdings schliesst Art. 13 Abs. 3 Bst. d der Verordnung die Erhebung eines Zuschlags für die eingeschriebene Zustellung des Zahlungsbefehls ausdrücklich aus. Für die Zustellung einer Betreibungsurkunde mit A-Post (und die Rücksendung an das Amt) verlangt die Post im Normalfall 5 Franken. Die Zustellung mit "Lettre Signature" (wie der eingeschriebene Brief neuerdings heisst) kostet 10 Franken; auch hier ist die eingeschriebene Rücksendung an das Amt eingeschlossen.

Das Betreibungsamt war somit berechtigt, 70 Franken einzuziehen: 60 Franken Gebühr laut Art. 16 Abs. 1 der Verordnung, 5 Franken Zuschlag für die Zustellung des Zahlungsbefehls (mit A-Post) an den Schuldner und weitere 5 Franken für die Zusendung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Gläubiger mit «Lettre Signature», denn nur für die eingeschriebene Zustellung einer Betreibungsurkunde an den Schuldner darf das Betreibungsamt nach Erkenntnis des Bundesgerichts keinen Zuschlag verlangen.

files/icons/icon_BGE12.gif Bundesgerichtsentscheid 130 III 387 (französisch)