Wann ist das Auto des Arbeitslosen unpfändbar?
Das Auto eines Arbeitslosen ist unpfändbar, wenn es für die beabsichtigte Wiederaufnahme der Arbeit unentbehrlich ist und die Arbeitslosigkeit bloss von kurzer Dauer ist. Dauert die Arbeitslosigkeit aber schon seit längerer Zeit, so wird das Auto pfändbar.
X. wurde in der Betreibung für eine Forderung von Fr. 260.80 zuzüglich Zinsen und Kosten ein VW Golf mit einem geschätzten Wert von Fr. 2'000.-- gepfändet. Vergeblich machte X. bis vor Bundesgericht geltend, er habe eine Stelle als Chauffeur in Aussicht, bei der er so früh anfangen müsse, dass er den Arbeitsort nicht mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könne.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Da X. bereits seit 2002 arbeitslos war und seit Herbst 2003 ausgesteuert und fürsorgeabhängig ist, sei die Arbeitslosigkeit nicht vorübergehend. Nur während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit bleibe das Auto unpfändbar.
Dass «ein Lastwagenchauffeur für seinen Einsatz das Fahrzeug in der Regel schon sehr früh bei seinem Arbeitgeber muss in Empfang nehmen können und die öffentlichen Verkehrsmittel as nicht immer ermöglichen», gibt auch das Bundesgericht zu (mit den Worten das Bundesgerichts: «ist abstrakt nicht von der Hand zu weisen»). Da die «Berufsverhinderung» nicht vorübergehend sei, müsse das Argument aber nicht geprüft werden.
Daneben macht das Bundesgericht einen heiklen Hinweis: Dem Beschwerdeführer könne unter Umständen zugemutet werden, eine Wohnung zu suchen, die näher beim Arbeitsort liege.
Bundesgerichtsentscheid 7B.71/2005 vom 28.02.2005