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Berücksichtigung der Steuern der Partnerin beim Existenzminimum

14.05.2012 21:00 von Mario Roncoroni

"Lebst du im Konkubinat, pfänden wir 1800 Franken; bist du verheiratet, nehmen wir 2000!"

Die kantonalbernische Aufsichtbehörde behandelt Konkubinatspaare mit gemeinsamen Kindern nicht genau gleich wie Ehepaare. Zwar geht sie wie beim Ehepaar davon aus, dass beide Einkommen denselben Prozentsatz an das gemeinsame Existenzminimum beitragen, im Unterschied zur Ehegattin wird bei der Konkubinatspartnerin des Betriebenen aber der monatliche Steuerbetrag vom Einkommen abgezogen, bevor es in die Rechnung aufgenommen wird: "Sie ist als eigenständiges Subjekt vom Schuldner losgelöst zu betrachten und soll ihren eigenen Steuerpflichten nachkommen können. Deshalb ist in der Existenzminimumsberechnung das um die monatlichen Steuerausgaben verminderte Nettoeinkommen einzusetzen."

Lebt die betriebene Person im Konkubinat mit gemeinsamen Kindern, kann ihr demnach weniger Einkommen gepfändet werden, als wenn sie verheiratet wäre, wie folgendes Beispiel veranschaulicht:

Die Partner verdienen je 5000 Franken netto. Das betreibungsrechtliche Existenzminmum der Familie beläuft sich auf 6000 Franken. Leben der Betriebene und seine Partnerin im Konkubinat mit gemeinsamen Kindern und bezahlt sie auf den Monat umgerechnet 600 Franken Steuern, so wird ihr Nettoeinkommen mit 4400 Franken berücksichtigt. Er realisiert 53,2 Prozent des anrechenbaren Nettoeinkommens von 9400 Franken und muss daher 53,2 Prozent des Existenzminimums abdecken. Das sind 3191.50 Franken. Es können 1808.50 Franken gepfändet werden. Anders, wenn die beiden verheiratet sind: Hier wird ihr Einkommen mit 5000 Franken berücksichtigt. Das Nettoeinkommen der Familie beträgt 10000 Franken. Er verdient 50 Prozent davon und muss 50 Prozent des Existenzminimums abdecken. Es können 2000 Franken gepfändet werden.

Quelle: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 2012, S. 66 ff.

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