Zu Unrecht für ein fingiertes Einkommen 18'000 Franken AHV-Beiträge verlangt

von Mario Roncoroni

Das Bundesgericht pfeift die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurück

150'000 Franken Reineinkommen hatte die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen A. für das Jahr 2016 angedichtet. Er hatte seit Jahren keine Steuererklärungen eingereicht. In Wirklichkeit war er kein Unternehmer, sondern zu hundert Prozent lohnabhängig. Die Ausgleichskasse verlangte in der Folge 18'000 Franken AHV-Beiträge auf dem fingierten selbständigen Einkommen. A. teilte ihr mehrmals mit, dass er seit dem Jahr 2014 keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausübe, und reichte ihr für das Jahr 2016 einen Lohnausweis ein. Die Ausgleichskasse liess sich nicht umstimmen: Sie beharrte darauf, dass die AHV-Beiträge geschuldet seien. Sie war der Meinung, sie dürfe gar nichts anderes machen, sie sei gesetzlich verpflichtet, auf dem Betrag, den ihr die Steuerverwaltung gemeldet hatte, AHV-Beiträge zu verlangen, ohne genauer hinzuschauen.

Obwohl sämtliche Einsprache- und Anfechtungsfristen abgelaufen waren, versuchte A., die Behörden noch vom Irrlauf abzuhalten, mit einem Revisionsgesuch bei der Steuerverwaltung, mit einem Revisionsgesuch bei der Ausgleichskasse, mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht – alles vergebliche Liebesmüh. Erst das Bundesgericht setzt nun dem unheimlichen Treiben ein Ende: Was die Steuerverwaltung gemeldet hatte, widersprach dermassen eklatant dem, was A. bei der Ausgleichkasse vorgebracht hatte, dass sie unbedingt hätte Abklärungen machen müssen, bevor sie verfügte. Das Bundesgericht spricht von einer «bewussten und willkürlichen Falscheinschätzung». Die AHV-Verfügung der Ausgleichskasse war damit nichtig. Die Ausgleichskasse muss nun die Einwände von A. prüfen.

> Bundesgerichtsurteil 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019

Zurück