Auch Anwälte dürfen ohne Mahnung betreiben

files/icons/icon_BGE12.gif Ein Basler Anwalt hat der Gegenseite im Kanton Zürich ohne vorherige Mahnung eine Betreibung über zwei Millionen Franken geschickt.

Das ist aus der Sicht des Betreibungsrechts kein Problem: Entgegen anders lautenden Gerüchten darf man eine Betreibung einleiten, ohne zuvor die Gegenseite gemahnt zu haben (es sind schon gar nicht drei Mahnungen nötig, wie der Volksmund manchmal behauptet).

Die unangekündigte Betreibung ist auch im Lichte des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwälte in Ordnung: Zwar ist dem Anwalt verboten, übertrieben aggressiv gegen die Gegenpartei vorzugehen, er darf aber ohne Mahnung betreiben (im vorliegenden Fall wollte der Anwalt die Verjährung unterbrechen). Zu Unrecht hat die Zürcher Aufsichtskommission über die Anwälte dem betreibenden Anwalt einen Verweis erteilt und ihm die Verfahrenskosten und einen Parteikostenbeitrag an die Gegenseite auferlegt.

Bundesgerichtsentscheid 2A.459/2003 vom 18. Juni 2004