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Art. 3 Unlautere
Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
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Unlauter handelt insbesondere,
wer |
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k. |
es bei öffentlichen
Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt,
seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des
Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins
deutlich anzugeben; |
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l. |
es bei öffentlichen Auskündigungen
über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder
Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen
oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags
zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
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m. |
im Rahmen einer geschäftlichen
Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf
anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet,
die unvollständige oder unrichtige Angaben über den
Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen,
die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht
des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung
der Restschuld enthalten; |
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n. |
es bei öffentlichen Auskündigungen
über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen
Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen
(Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die
Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung
der Konsumentin oder des Konsumenten führt. |
| Art. 4 Bst. d |
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Art. 4 Verleitung
zu Vertragsverletzung oder -auflösung |
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Unlauter handelt insbesondere,
wer |
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d. |
einen Käufer oder Kreditnehmer,
der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag
abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder
wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen
hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm
einen solchen Vertrag abzuschliessen. |