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Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1993 über den Konsumkredit wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

 

1. Obligationenrecht

Art. 162 Abs. 2 OR: Aufgehoben

Vorbehalt der Bestimmungen zum Abzahlungskauf bei den Regeln über den Verfall von Teilzahlungen.

Art. 226a–226d und 226f–226m: Aufgehoben

Die Vorschriften zum Abzahlungskauf sind aufgehoben worden.

Art. 227a Abs. 2 Ziff. 7

Das siebentägige Widerrufsrecht ist in die Formvorschriften zum Vorauszahlungsvertrag aufgenommen worden.

Art. 227c Abs. 2 und 3
Art. 227h Abs. 2 und 4
Angepasst wurden in den Art. 227c und 227h Vorschriften, die auf das Abzahlungskaufrecht verwiesen (welches ebenfalls aufgehoben worden ist).

Art. 228
Der Art. 228 sieht neu vor, dass statt dem Abzahlungvertragsrecht das Konsumkreditgesetz analog auf den Vorauszahlungsvertrag angewendet wird:
  Art. 228 OR   6. Anwendung des Konsumkreditgesetzes
  Folgende für den Konsumkreditvertrag geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit gelten auch für den Vorauszahlungsvertrag
  a. Artikel 13 (Zustimmung des gesetzlichen Vertreters);
  b. Artikel 16 (Widerrufsrecht);
  c. Artikel 19 (Einreden);
  d. Artikel 20 (Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln);
  e. Artikel 21 (Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags).

 

 

 

 

 

 

 

 

 
2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb
Art. 3 Bst. k–n
 
Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten
  Unlauter handelt insbesondere, wer
  k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
  l. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben;
  m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag oder einen Vorauszahlungskauf anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten;
  n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.
Art. 4 Bst. d
 
Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung
  Unlauter handelt insbesondere, wer
  d. einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
 
 
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