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11.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung und
Änderung bisherigen Rechts
| Die Aufhebung und die Änderung bisherigen
Rechts werden im Anhang
2 geregelt. |
Am bedeutendsten ist die Aufhebung des Abzahlungsvertragsrechts der Art. 226a
bis 226m des Obligationenrechts. Daneben wurde natürlich das alte Bundesgesetz
über den Konsumkredit aufgehoben, welches am 1. April 1994 in Kraft
getreten ist. |
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