1.
Die Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung
Art. 32 KKG sagt, was gilt,
wenn die Kreditgeberin ihr Pflichten bei der Kreditfähigkeitsprüfung
nicht erfüllt. Verletzt sie ihre Pflichten „in schwerwiegender
Weise“, so wird der Kredit zum Geschenk: Die Konsumentin darf den
empfangenen Geldbetrag behalten. Ja sie darf sogar herausverlangen,
was sie schon zurückbezahlt hat – zuzüglich fünf
Prozent pro Jahr.
Ist der Verstoss
geringfügig oder betrifft er nur die Meldepflichten bei der
IKO, so ist die Sanktion milder: Die Kreditnehmerin schuldet die
Rückzahlung der empfangenen Summe ohne Zinsen und Kosten. Der
Kredit wir zum zinslosen Darlehen.
2.
Was heisst „schwerwiegend“, was „geringfügig“?
Das Gesetz legt sehr unterschiedliche
Sanktionen für die beiden Extreme der Pflichtverletzung fest
und zwingt die Gerichtspraxis, selber die Grenze zwischen den beiden
Tatbeständen zu ziehen. Der „normale“ Gesetzesverstoss, der
weder als geringfügig noch als schwerwiegend zu bezeichnen
wäre, ist nicht vorgesehen. Konsequenz daraus: Die Gerichtspraxis
wird den Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses umschreiben;
alle Verstösse, welche nicht schwerwiegend sind, werden dieselben
Rechtsfolgen haben wie die geringfügigen.
Wir plädieren
dafür, dass man dann von einem schwerwiegenden Verstoss spricht,
wenn das Ergebnis der pflichtwidrig durchgeführten Kreditfähigkeitsprüfung
erheblich (das dürfte heissen: mehr als 20 Prozent) von dem
einer gesetzeskonformen abweicht und wenn der gewährte Kredit
deutlich den vom Gesetz gesetzten Rahmen sprengt. In diesen Fällen
leistet der Kredit einen substantiellen Beitrag zur Überschuldung
der Konsumentin. Die Vermeidung der Überschuldung ist aber
das zentrale Anliegen der Kreditfähigkeitsprüfung.
3.
Was gilt beim Leasingvertrag?
Einmal mehr regelt das
Gesetz nur eindeutig, was bei Krediten gelten soll, bei denen die
Konsumentin Geld erhalten hat. Die Diskussion darüber, was
beim Leasingvertrag (und beim Abzahlungsvertrag) gelten soll, ist
im Gang.
Beim Leasingvertrag
wird die Gerichtspraxis bei einem schwerwiegenden Verstoss der Leasingnehmerin
das Recht zubilligen müssen, die geleaste Sache (lies: das
Fahrzeug) bis zum Ablauf der verabredeten Leasingdauer zu benützen,
ohne Leasingraten bezahlen zu müssen. Bereits bezahlte Leasingraten
kann sie mit fünf Prozent Zins wieder herausverlangen. Nach
Ablauf des Vertrags ist der Vertragsgegenstand zurückzugeben.
Nur so kann die Parallele zum Barkredit (bei dem das Geld nicht
mehr zurückbezahlt werden muss) gezogen werden.
Unklar ist
auch, was der geringfügige Verstoss für Folgen auslösen
soll. Denkbar wäre es, Art.
15 Abs. 4 heranzuziehen und eine analoge Lösung vorzusehen:
Beim geringfügigen Verstoss hätte der Leasingnehmer demnach
die ursprünglich verabredeten Leasingraten zu bezahlen und
die Sache zurückzugeben. Ein allfälliger Wertverlust ginge
zu Lasten der Leasinggeberin. Decken die Leasingraten mehr als den
Wertverlust ab, so könnte statt der analogen Anwendung des
Art.
15 Abs. 4 folgender Lösung der Vorzug gegeben werden: Der
Leasingnehmer schuldet der Leasinggesellschaft bloss eine Entschädigung
für den Wertverlust der geleasten Sache. Was der Leasingnehmer
darüber hinaus bezahlt hat, muss die Leasinggesellschaft wieder
herausgeben - mit einem Zuschlag von 5 Prozent Zins pro Jahr.
4.
Was gilt beim Abzahlungskauf?
Der schwerwiegende Verstoss
muss beim Abzahlungskauf dazu führen, dass der Vertragsgegenstand
sofort entschädigungslos ins Eigentum der Konsumentin übergeht.
Bereits bezahlte Abzahlungsraten kann die Konsumentin herausverlangen
- mit fünf Prozent Zins pro Jahr.
Beim Abzahlungskauf
strebt die Konsumentin den Erwerb der Sache an. Soll die Sanktion
nicht die Konsumentin treffen, so muss auch beim geringfügigen
Verstoss der Eigentumsübergang möglich bleiben. Deshalb
wäre es angebracht, die Sache im Besitz der Konsumentin zu
belassen und diese zu verpflichten, bis zum Ablauf der Vertragsdauer
reduzierte Abzahlungsraten zu begleichen, welche zur Bezahlung des
Kaufpreises ohne Zinsen und Kosten führen.
Denkbar wäre
auch, ihr als Alternative eine Rückabwicklung des Geschäfts
nach dem Schema des Art.
15 Abs. 4 zu ermöglichen. Sie würde demnach den Vertragsgegenstand
zurückgeben und hätte ihre Pflichten mit der Bezahlung
der Raten erfüllt, welche bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet
wären. |