KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
Art. 22 Grundsatz
Art. 23 Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 24 Datenzugang
Art. 25 Meldepflicht
Art. 26 Meldepflicht bei Leasing
Art. 27 Meldepflichtbei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 28 Prüfung der Kreditfähigkeit
Art. 29 Prüfung der Kreditfähigkeit des Leasingnehmers
Art. 30 Prüfung der Kreditfähigkeit bei Kredit- und Kundenkartenkonti
Art. 31 Bedeutung der Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten
Art. 32 Sanktion
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

5. Abschnitt: Kreditfähigkeit

Art. 32 Sanktion

1 Verstösst die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Artikel 28, 29 oder 30, so verliert sie die von ihr gewährte Kreditsumme samt Zinsen und Kosten. Die Konsumentin oder der Konsument kann bereits erbrachte Leistungen nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
2 Verstösst die Kreditgeberin gegen Artikel 25, 26 oder 27 Absatz 1 oder in geringfügiger Weise gegen die Artikel 28, 29 oder 30, so verliert sie nur die Zinsen und die Kosten.

1.   Die Folgen von Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung

Art. 32 KKG sagt, was gilt, wenn die Kreditgeberin ihr Pflichten bei der Kreditfähigkeitsprüfung nicht erfüllt. Verletzt sie ihre Pflichten „in schwerwiegender Weise“, so wird der Kredit zum Geschenk: Die Konsumentin darf den empfangenen Geldbetrag behalten. Ja sie darf sogar herausverlangen, was sie schon zurückbezahlt hat – zuzüglich fünf Prozent pro Jahr.

   Ist der Verstoss geringfügig oder betrifft er nur die Meldepflichten bei der IKO, so ist die Sanktion milder: Die Kreditnehmerin schuldet die Rückzahlung der empfangenen Summe ohne Zinsen und Kosten. Der Kredit wir zum zinslosen Darlehen.

2.   Was heisst „schwerwiegend“, was „geringfügig“?

Das Gesetz legt sehr unterschiedliche Sanktionen für die beiden Extreme der Pflichtverletzung fest und zwingt die Gerichtspraxis, selber die Grenze zwischen den beiden Tatbeständen zu ziehen. Der „normale“ Gesetzesverstoss, der weder als geringfügig noch als schwerwiegend zu bezeichnen wäre, ist nicht vorgesehen. Konsequenz daraus: Die Gerichtspraxis wird den Tatbestand des schwerwiegenden Verstosses umschreiben; alle Verstösse, welche nicht schwerwiegend sind, werden dieselben Rechtsfolgen haben wie die geringfügigen.

   Wir plädieren dafür, dass man dann von einem schwerwiegenden Verstoss spricht, wenn das Ergebnis der pflichtwidrig durchgeführten Kreditfähigkeitsprüfung erheblich (das dürfte heissen: mehr als 20 Prozent) von dem einer gesetzeskonformen abweicht und wenn der gewährte Kredit deutlich den vom Gesetz gesetzten Rahmen sprengt. In diesen Fällen leistet der Kredit einen substantiellen Beitrag zur Überschuldung der Konsumentin. Die Vermeidung der Überschuldung ist aber das zentrale Anliegen der Kreditfähigkeitsprüfung.

3.   Was gilt beim Leasingvertrag?

Einmal mehr regelt das Gesetz nur eindeutig, was bei Krediten gelten soll, bei denen die Konsumentin Geld erhalten hat. Die Diskussion darüber, was beim Leasingvertrag (und beim Abzahlungsvertrag) gelten soll, ist im Gang.

   Beim Leasingvertrag wird die Gerichtspraxis bei einem schwerwiegenden Verstoss der Leasingnehmerin das Recht zubilligen müssen, die geleaste Sache (lies: das Fahrzeug) bis zum Ablauf der verabredeten Leasingdauer zu benützen, ohne Leasingraten bezahlen zu müssen. Bereits bezahlte Leasingraten kann sie mit fünf Prozent Zins wieder herausverlangen. Nach Ablauf des Vertrags ist  der Vertragsgegenstand zurückzugeben. Nur so kann die Parallele zum Barkredit (bei dem das Geld nicht mehr zurückbezahlt werden muss) gezogen werden.

   Unklar ist auch, was der geringfügige Verstoss für Folgen auslösen soll. Denkbar wäre es, Art. 15 Abs. 4 heranzuziehen und eine analoge Lösung vorzusehen: Beim geringfügigen Verstoss hätte der Leasingnehmer demnach die ursprünglich verabredeten Leasingraten zu bezahlen und die Sache zurückzugeben. Ein allfälliger Wertverlust ginge zu Lasten der Leasinggeberin. Decken die Leasingraten mehr als den Wertverlust ab, so könnte statt der analogen Anwendung des Art. 15 Abs. 4 folgender Lösung der Vorzug gegeben werden: Der Leasingnehmer schuldet der Leasinggesellschaft bloss eine Entschädigung für den Wertverlust der geleasten Sache. Was der Leasingnehmer darüber hinaus bezahlt hat, muss die Leasinggesellschaft wieder herausgeben - mit einem Zuschlag von 5 Prozent Zins pro Jahr.

4.   Was gilt beim Abzahlungskauf?

Der schwerwiegende Verstoss muss beim Abzahlungskauf dazu führen, dass der Vertragsgegenstand sofort entschädigungslos ins Eigentum der Konsumentin übergeht. Bereits bezahlte Abzahlungsraten kann die Konsumentin herausverlangen - mit fünf Prozent Zins pro Jahr.

   Beim Abzahlungskauf strebt die Konsumentin den Erwerb der Sache an. Soll die Sanktion nicht die Konsumentin treffen, so muss auch beim geringfügigen Verstoss der Eigentumsübergang möglich bleiben. Deshalb wäre es angebracht, die Sache im Besitz der Konsumentin zu belassen und diese zu verpflichten, bis zum Ablauf der Vertragsdauer reduzierte Abzahlungsraten zu begleichen, welche zur Bezahlung des Kaufpreises ohne Zinsen und Kosten führen.

   Denkbar wäre auch, ihr als Alternative eine Rückabwicklung des Geschäfts nach dem Schema des Art. 15 Abs. 4 zu ermöglichen. Sie würde demnach den Vertragsgegenstand zurückgeben und hätte ihre Pflichten mit der Bezahlung der Raten erfüllt, welche bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet wären.

Fassung vom 15.12.2006
 

 

     
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