Die Konsumentin muss nur für den
effektiv benützten Kredit Zinsen bezahlen und sie hat Anspruch
darauf, dass auch die Kosten angemessen reduziert werden, wenn sie
ihre Pflichten aus dem Vertrag vorzeitig erfüllt.
Es gibt Kreditinstitute,
welche aus dieser gesetzlichen Verpflichtung eine Tugend gemacht
haben und in der Werbung für ihre Konsumkredite den Akzent
auf die Flexibilität legen: „Die Konsumentin hat das Recht,
so viel zurückzuzahlen, wie sie will, mindestens aber so und
so viele Franken.“ Sie preisen damit als grossen Vorteil an, was
ohnehin von Gesetzes wegen gilt. Das Gesetz setzt den Akzent anders:
„Wenn die Konsumentin mehr zurückzahlt, als im Vertrag steht,
müssen ihr für die nicht benützte Laufzeit die Zinsen
erlassen und die Kosten angemessen reduziert werden.“
In der Praxis
verzichten die meisten Kreditinstitute darauf, zwischen Zinsen und
Kosten zu unterscheiden. Wird vorzeitig bezahlt, so werden die gesamten
Lasten erlassen.
2.
Vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags
Das Gegenstück zur
vorzeitigen Rückzahlung des Kreditbetrags sah das Parlament
in einem gesetzlichen Recht zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags.
Die Konsumentin hat somit vier Kündigungstermine im Jahr. Sie
kann den Vertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
30 Tagen auf diese Termine hin kündigen. Sie muss allerdings
in Kauf nehmen, dass die Leasinggeberin die Leasingraten rückwirkend
verteuert. Die Leasinggeberin kann die Leasingraten gestützt
auf die Tabelle gemäss Art.
11 Abs. 2 Bst. g verteuern.
3.
Kein Anrecht auf vorzeitigen Autokauf
Sehr viele Konsumentinnen
und Konsumenten leasen das Fahrzeug, welches sie eigentlich kaufen
möchten. Deshalb verlangten die Organisationen der Schuldenberatung
und des Konsumentenschutzes bei der Gesetzesrevision, dass die LeasingnehmerInnen
von Gesetzes wegen das Recht erhalten, das Fahrzeug zum Wert gemäss
Restwerttabelle zu kaufen. Damit wäre in beim Leasingvertrag
das soziale und wirtschaftliche Gegenstück zur vorzeitigen
Rückzahlung des Kredits geschaffen worden. |