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Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 17 Vorzeitige Rückzahlung
Art. 18 Verzug
Art. 19 Einreden
Art. 20 Zahlung und Sicherheit in Form von Wechseln
Art. 21 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrags
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien

Art. 17 Vorzeitige Rückzahlung

1 Die Konsumentin oder der Konsument kann die Pflichten aus dem Konsumkreditvertrag vorzeitig erfüllen.
2 In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen.

1.   Vorzeitige Rückzahlung bei Barkredit, Abzahlungsvertrag, Überziehungskredit und Kreditkarte

Die Konsumentin muss nur für den effektiv benützten Kredit Zinsen bezahlen und sie hat Anspruch darauf, dass auch die Kosten angemessen reduziert werden, wenn sie ihre Pflichten aus dem Vertrag vorzeitig erfüllt.

    Es gibt Kreditinstitute, welche aus dieser gesetzlichen Verpflichtung eine Tugend gemacht haben und in der Werbung für ihre Konsumkredite den Akzent auf die Flexibilität legen: „Die Konsumentin hat das Recht, so viel zurückzuzahlen, wie sie will, mindestens aber so und so viele Franken.“ Sie preisen damit als grossen Vorteil an, was ohnehin von Gesetzes wegen gilt. Das Gesetz setzt den Akzent anders: „Wenn die Konsumentin mehr zurückzahlt, als im Vertrag steht, müssen ihr für die nicht benützte Laufzeit die Zinsen erlassen und die Kosten angemessen reduziert werden.“

    In der Praxis verzichten die meisten Kreditinstitute darauf, zwischen Zinsen und Kosten zu unterscheiden. Wird vorzeitig bezahlt, so werden die gesamten Lasten erlassen.

2.   Vorzeitige Kündigung des Leasingvertrags

Das Gegenstück zur vorzeitigen Rückzahlung des Kreditbetrags sah das Parlament in einem gesetzlichen Recht zur vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags. Die Konsumentin hat somit vier Kündigungstermine im Jahr. Sie kann den Vertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf diese Termine hin kündigen. Sie muss allerdings in Kauf nehmen, dass die Leasinggeberin die Leasingraten rückwirkend verteuert. Die Leasinggeberin kann die Leasingraten gestützt auf die Tabelle gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. g verteuern.

3.   Kein Anrecht auf vorzeitigen Autokauf

Sehr viele Konsumentinnen und Konsumenten leasen das Fahrzeug, welches sie eigentlich kaufen möchten. Deshalb verlangten die Organisationen der Schuldenberatung und des Konsumentenschutzes bei der Gesetzesrevision, dass die LeasingnehmerInnen von Gesetzes wegen das Recht erhalten, das Fahrzeug zum Wert gemäss Restwerttabelle zu kaufen. Damit wäre in beim Leasingvertrag das soziale und wirtschaftliche Gegenstück zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits geschaffen worden.

Fassung vom 1.11.2006