KKG-Web

 
Vorbemerkungen
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
Art. 9 Barkredite
Art. 10 Verträge zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen
Art. 11 Leasingverträge
Art. 12 Überziehungskredit auf laufendem Konto oder Kredit- und Kundenkartenkonto mit Kreditoption
Art. 13 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Art. 14 Höchstzinssatz
Art. 15 Nichtigkeit
Art. 16 Widerrufsrecht
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags

die Beschreibung der Leasingsache und ihren Barkaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses;
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten;
die Höhe einer allfälligen Kaution;
den Hinweis auf die allfällig verlangte Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Leasingnehmer überlassen ist, die Versicherungskosten;
den effektiven Jahreszins;
den Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist;
eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat;
die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden sind (Art. 29 Abs. 2); Einzelheiten können in einem vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden; dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags.

1.  Zur Terminologie

Ähnlich wie das Parlament bei der Regelung des Konsumkredits vor allem den Barkredit im Auge hatte, dachte es beim Leasing vor allem an das Autoleasing. Auch wir fügen uns der faktischen Kraft des Normativen und behandeln im Folgenden den Leasingvertrag als Auto-Leasingvertrag. Damit ist aber nicht gesagt, dass nur Autos geleast werden könnten. Was über das Autoleasing ausgeführt wird, soll sinngemäss auf das Leasing anderer beweglicher Sachen übertragen werden. Das ist nicht immer einfach; die Probleme sind aber bereits im Gesetz angelegt: Die Erstellung der gesetzlich geforderten Restwerttabelle dürfte bei andern Produkten, welche nicht einen lebendigen Occasionenmarkt haben, mit erheblichen Problemen verbunden sein.

2.  "Typische" und "untypische" Leasingverträge

Den Leasingvertrag gibt es nicht. Was im Folgenden ausgeführt wird, gilt wohl für die Mehrheit der Leasingverträge, es muss aber in jedem einzelnen Fall abgeklärt werden, ob es auch auf den konkreten Einzelfall zutrifft, der vor einem liegt.
Es muss also bei jedem Mietvertrag, bei jedem Leasingvertrag, kurz: bei jeder Form von Finanzierungshilfe untersucht werden, welche wirtschaftlichen Zwecke mit dem Geschäft verfolgt werden. Diese allein müssen zunächst massgeblich dafür sein, ob ein bestimmtes Geschäft in den Regelungsbereich des Konsumkreditgesetzes fällt oder nicht. Sonst wäre es einfach für die die Geschäftemacher, Abzahlungsverträge abzuschliessen. ohne auf das Konsumkreditgesetz Rücksicht nehmen zu müssen. Es würde genügen, sie mit dem juristischen Etikett „Leasing“ zu versehen und auf die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten bei vorzeitiger Rückgabe der Sache zu verzichten.
Der erste analytische Schritt, der zu machen ist, wenn man es mit einem Leasingvertrag zu tun bekommt, ist also die Untersuchung, ob er das Etikett „Leasing“ zu Recht trägt. Das Parlament ging in den Beratungen von einer bestimmten Form von Leasing aus, die etwa folgendermassen umschrieben werden kann:
Beim Leasingvertrag wird der Konsumentin der Gebrauch eines Autos (oder - äusserst selten - einer anderen beweglichen Sache) ermöglicht. Das Auto ist von einer Leasinggesellschaft finanziert worden, die Konsumentin übernimmt die Unterhaltspflicht (welche beim Mietvertrag der Eigentümer tragen würde) und bezahlt der Leasinggesellschaft jeden Monat die Leasingrate; die erste Rate geht zusammen mit der Kaution, die oft zehn Prozent des Autowerts beträgt, an den Lieferanten des Autos. Ist das Auto neu, so decken die Raten zu Beginn nicht den gesamten Wertverlust ab. Die Konsumentin hat das Recht, den Leasingvertrag vor Ablauf der verabredeten Dauer (in der Regel 48 Monate) zu kündigen, sie soll aber die Leasinggesellschaft für die nicht abgedeckte Amortisation entschädigen. Nach Ablauf des Vertrags gibt die Konsumentin das Auto zurück, rechtlich gesehen der Eigentümerin, der Leasinggesellschaft, faktisch aber meist in deren Auftrag dem Lieferanten.

3.  Was tun mit den "untypischen" Leasingverträgen?

Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a fallen nur jene Leasingverträge unter das KKG, welche bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine rückwirkende Erhöhung der Leasingraten vorsehen.

Mit diesem Kriterium, sollte man meinen, lässt sich der Leasingvertrag trefflich vom Mietvertrag unterscheiden (der eben keine rückwirkende Verteuerung vorsieht). Falsch: Allein aus der Tatsache, dass die Parteien einen „Mietvertrag“ abgeschlossen haben, kann keineswegs geschlossen werden, dass kein Konsumkredit vorliege. Dasselbe muss auch für gewisse Verträge gelten, die als „Leasingvertrag“ bezeichnet werden. Das Parlament wollte dafür sorgen, dass gewöhnliche Mietverträge nicht  in den Regelungsbereich des KKG geraten. Es ging ihm sicher nicht darum, den schwarzen Schafen der Branche einen Freipass zum Konsumentenlegen zu geben. Wie die Praxis zeigt, können die schwarzen Schafe der Leasingbranche locker auf die rückwirkende Verteuerung der Rate verzichten und gleichwohl sehr gute Geschäfte machen. Mit welchen unglaublichen Methoden hierzulande fast täglich unbeholfene KonsumentInnen über den Tisch gezogen werden, zeigt der Sachverhalt, den das Bundesgericht am 19. Juli 2004 zu beurteilen hatte:

Weil sie Geld brauchte, verkaufte Frau A am 28. Mai 1998 ihr vierjähriges Auto für 21'800 Franken der Z. AG, um es gleich wieder von ihr zurückzumieten. Die vorgesehene Mietdauer betrug 60 Monate. Die Z AG trat sämtliche Rechte aus dem Vertrag an die Genossenschaft X ab, welche das Geschäft finanzierte. Frau A sollte der Genossenschaft X jeden Monat 541 Franken „Miete“ bezahlen. Frau A bekam nur einen Bruchteil des Kaufpreises zu sehen. Die Z AG zog folgende Beträge vom Kaufpreis ab:
- Mehrwertsteuer
1'417.00
- Kaution: 2'180.00, davon 1'000.00 bereits erhalten
1'180.00
- Sicherheitsleistung
6'713.00
- 1. Miete
541.00
- Bearbeitungsgebühr
2'180.00
- Einlösungsgebühren
169.00

Frau A erhielt vom Kaufpreis von 21'800 Franken 9'600 Franken ausbezahlt (nachdem sie 1'000 Franken einbezahlt hatte). Die „Sicherheitsleistung“ von 6‚713 Franken sollte sie erst nach 12 Monaten bekommen, und nur, sofern sie bis dahin den Mietvertrag einwandfrei erfüllt haben würde.

Auf Anfrage erklärte die Genossenschaft X Frau A, sie wisse nichts von diesen Abzügen. In ihrem Vertragsformular sei einzig die 1. Miete von 541 Franken vermerkt. Frau A bezahlte eine zweite Miete, stellte sich dann aber auf den Standpunkt, der Vertrag verstosse gegen das Abzahlungsvertragsrecht und sei daher nichtig.

Die Genossenschaft X klagte Frau A ein und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs und die Bezahlung von 13'525 Franken. Sie behauptete, sie habe mit Frau A einen reinen Mietvertrag abgeschlossen. Vom Kreditgeschäft habe sie nichts gewusst; es gehe sie nichts an.

Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz die Berufung der Genossenschaft X abgewiesen. Ob diese von den Machenschaften der Z AG wusste, spielte keine Rolle. Denn: Der Genossenschaft X war bekannt, dass Frau A ihr eigenes Fahrzeug der Z AG verkauft und gleich wieder gemietet hatte, um zu Geld zu kommen. Sie wusste, dass es dabei nicht einfach um einen gewöhnlichen Mietvertrag ging, sondern um jene Art von Kreditgeschäft, welches im Geschäftsleben als „sale and lease back“ bekannt ist. Bei diesem Kreditgeschäft hätten die Formvorschriften des Konsumkreditgesetzes eingehalten werden müssen (es galt das Konsumkreditgesetz aus dem Jahr 1994, welches per 1. Januar 2003 aufgehoben worden ist). Nachdem die Formvorschriften missachtet worden sind, ist das ge­sam­te Geschäft nichtig. Mit andern Worten: Das Auto gehört nach wie vor Frau A. Und die Genossenschaft X geht leer aus.

Aus Art. 1 Abs. 2 Bst. a kann geschlossen werden, dass nur jene „typischen“ Leasingverträge als „Leasingverträge“ im Sinne des KKG gelten sollen, welche eben die rückwirkende Verteuerung der Raten vorsehen und in etwa dem Vertragstypus entsprechen, der oben umschrieben worden ist.

Was gilt für die „untypischen“ Leasingverträge (welche sich auf den ersten Blick der Regelung durch das KKG entziehen, weil sie keine rückwirkende Verteuerung vorsehen)? Ein derartiges Geschäft - ob es nun als „Mietvertrag“ oder als „Leasingvertrag“ bezeichnet wird - kann sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus als „ähnliche Finanzierungshilfe“ (im Sinne von Art. 1 Abs. 1) oder als „Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen“ (im Sinne von Art. 10) entpuppen. In diesem Fall gelten für das Geschäft nicht die Sonderbestimmungen zum Leasingvertrag, sondern die allgemeinen Regeln zum Konsumkredit und je nach Ausgestaltung die Formvorschriften des Art. 10.

4.  Vorschriften zu Form und Inhalt des Leasingvertrags

Der Ständerat hat wie erwähnt das Konsumkreditgesetz nach dem Nationalrat als Zweitrat beraten, und er hat sich entschieden, ein eigentliches Sonderrecht zum Leasingvertrag übers Knie zu brechen und ins Gesetz einzubauen. Der Nationalrat hat nur Im Differenzbereinigungsverfahren zu diesem Sonderrecht Stellung nehmen können. Ein Vernehmlassungsverfahren hat nicht stattgefunden. Man sieht dem gesetzten Recht seine Entstehungsgeschichte an.
Zu den Bestimmungen im Einzelnen:
- Der Leasingvertrag ist schriftlich abzuschliessen; der Konsumentin ist eine Kopie (das heisst: eine "Ausfertigung") des Vertrags auszuhändigen. Hier gilt dasselbe, was oben unter Art. 9 zur Schriftlichkeit ausgeführt wurde.
- Der Leasingvertrag muss die geleaste Sache umschreiben und ihren Barkaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anführen.
- Der Leasingvertrag muss die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit der Leasingraten angeben.
- Der Leasingvertrag muss die Höhe der Kaution nennen, sofern eine verlangt worden ist. Hier hat es das Parlament abgelehnt, ähnlich wie bei der Wohnungsmiete vorzuschreiben, dass die Kaution auf ein Sperrkonto einbezahlt und verzinst werden muss. Die Leasinggeberin schuldet nur dann Zinsen auf der Kaution, wenn dies so verabredet wurde.
- Der Leasingvertrag muss auf eine allenfalls verlangte Versicherung hinweisen; sofern sie von der Leasinggeberin ausgewählt wird, muss er auch die Versicherungskosten erwähnen.
- Der Leasingvertrag muss den effektiven Jahreszins erwähnen. Er wird aufgrund des Barkaufpreises zu Beginn und des Restwerts am Ende des Vertrags berechnet. Die Mehrwertsteuer muss eingeschlossen werden (Bundesgerichtsentscheid).
- Der Leasingvertrag muss auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist hinweisen. Hier gilt dasselbe wie für den Barkredit (>> Art. 9 Anmerkung 11).
- Der Leasingvertrag muss auf allfällige hinterlegte Sicherheiten hinweisen (>> Art. 9 Anmerkung 12)
- Der Leasingvertrag muss eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte Tabelle enthalten, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat (>> Restwerttabelle).
- Der Leasingvertrag muss die "Elemente der Kreditfähigkeitsprüfung" enthalten; Einzelheiten dürfen in einem separaten Schriftstück aufgeführt sein, welches integrierenden Bestandteil des Vertrags darstellt. Das Gesetz spricht nicht vom "pfändbaren Teil des Einkommens", weil beim Leasingvertrag die Kreditfähigkeit auch gegeben sein kann, weil Vermögenswerte des Leasingnehmers die Zahlung der Leasingraten sicherstellen. Beim Barkredit und beim Abzahlungskauf bleibt das Vermögen der Kreditnehmerin unbeachtet.

5.  Die Restwerttabelle

Die Restwerttabelle ist der Prüfstein für die Gültigkeit des Leasingvertrags. Sie soll „nach anerkannten Grundsätzen“ aufgestellt werden. Die Aufgabe ist nicht leicht für die Leasinggeberin, ist doch heute nicht mit Sicherheit bekannt, wie sich der Wert eines Fahrzeugs in den nächsten Jahren entwickeln wird (nicht zu reden vom Wert einer Sache, für die kein Occasionenmarkt besteht). Es gibt jedoch Erfahrungswerte, welche bei der Aufstellung der Restwerttabelle herangezogen werden können: Die Eurotaxwerte. An ihnen muss sich eine Restwerttabelle orientieren, wenn sie nach anerkannten Grundsätzen erstellt sein will.

Die rückwirkende Verteuerung bemisst sich nach dieser Restwerttabelle. Sie soll den rascheren Wertverlust von Neufahrzeugen zu Beginn des Gebrauchs ausgleichen. Sie soll keine Strafe für den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag sein und der Leasinggeberin keineswegs zu zusätzlichem Gewinn verhelfen. Die Leasinggeberin hat einfach Anspruch darauf, dass ihr die Konsumentin den gesamten Wertverlust des geleasten Fahrzeugs ersetzt und dass sie ihr das eingesetzte Kapital verzinst. Dabei darf sie natürlich auch bei einer verkürzten Laufzeit nicht mehr als den verabredeten effektiven Jahreszins in Rechnung stellen.*
*So Favre-Bulle, Art. 11 N 20

Das Bundesgericht hat in einem mietrechtlichen Streit Ausführungen gemacht, welche durchaus auch für das Leasing von Bedeutung sein können: „Es genügt hier festzustellen, dass Art. 266k OR jedenfalls Entschädigungsforderungen verbietet, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache während der effektiven Leasingdauer rechtfertigen lassen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen des Leasinggebers darstellten.“ Und es hat ein weiteres Merkmal für "anderkannte Grundsätze" formuliert: Je länger der Vertrag dauert, desto tiefer muss die Nachzahlung ausfallen, denn der nicht abgedeckte Teil des Wertverlusts wird mit fortlaufender Vertragsdauer immer kleiner.
>> BGE vom 18. Dezember 2009

6.  Die Lücken

 
     
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