3. Abschnitt:
Form und Inhalt des Vertrags |
Art.
11 Leasingverträge |
| 1
Leasingverträge sind schriftlich abzuschliessen; der Leasingnehmer
erhält eine Kopie des Vertrags. |
| 2
Der Vertrag muss angeben: |
| a. |
die Beschreibung der Leasingsache und ihren
Barkaufpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; |
| b. |
die Anzahl, die Höhe und die Fälligkeit
der Leasingraten; |
| c. |
die Höhe einer allfälligen Kaution;
|
| d. |
den Hinweis auf die allfällig verlangte
Versicherung und, falls die Wahl des Versicherers nicht dem Leasingnehmer
überlassen ist, die Versicherungskosten; |
| e. |
den effektiven Jahreszins; |
| f. |
den Hinweis auf das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist; |
| g. |
eine nach anerkannten Grundsätzen erstellte
Tabelle, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer bei einer vorzeitigen
Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich zu den bereits entrichteten
Leasingraten zu bezahlen hat und welchen Restwert die Leasingsache
zu diesem Zeitpunkt hat; |
| h. |
die Elemente, die der Kreditfähigkeitsprüfung
zu Grunde gelegt worden sind (Art. 29
Abs. 2); Einzelheiten können in einem
vom Leasingvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden;
dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. |
1.
Zur Terminologie |
| Ähnlich wie das Parlament bei der Regelung des
Konsumkredits vor allem den Barkredit im Auge hatte, dachte es beim
Leasing vor allem an das Autoleasing. Auch wir fügen uns der
faktischen Kraft des Normativen und behandeln im Folgenden den Leasingvertrag
als Auto-Leasingvertrag. Damit ist aber nicht gesagt, dass nur Autos
geleast werden könnten. Was über das Autoleasing ausgeführt
wird, soll sinngemäss auf das Leasing anderer beweglicher Sachen
übertragen werden. Das ist nicht immer einfach; die Probleme
sind aber bereits im Gesetz angelegt: Die Erstellung der gesetzlich
geforderten Restwerttabelle dürfte bei andern Produkten, welche
nicht einen lebendigen Occasionenmarkt haben, mit erheblichen Problemen
verbunden sein. |
2.
"Typische" und "untypische" Leasingverträge |
| Den Leasingvertrag
gibt es nicht. Was im Folgenden ausgeführt wird, gilt wohl für
die Mehrheit der Leasingverträge, es muss aber in jedem einzelnen
Fall abgeklärt werden, ob es auch auf den konkreten Einzelfall
zutrifft, der vor einem liegt. |
| Es muss also bei jedem Mietvertrag, bei jedem Leasingvertrag,
kurz: bei jeder Form von Finanzierungshilfe untersucht werden, welche
wirtschaftlichen Zwecke mit dem Geschäft verfolgt werden. Diese
allein müssen zunächst massgeblich dafür sein, ob ein
bestimmtes Geschäft in den Regelungsbereich des Konsumkreditgesetzes
fällt oder nicht. Sonst wäre es einfach für die die
Geschäftemacher, Abzahlungsverträge abzuschliessen. ohne
auf das Konsumkreditgesetz Rücksicht nehmen zu müssen. Es
würde genügen, sie mit dem juristischen Etikett „Leasing“
zu versehen und auf die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten
bei vorzeitiger Rückgabe der Sache zu verzichten. |
| Der erste analytische Schritt, der zu machen ist, wenn
man es mit einem Leasingvertrag zu tun bekommt, ist also die Untersuchung,
ob er das Etikett „Leasing“ zu Recht trägt. Das Parlament ging
in den Beratungen von einer bestimmten Form von Leasing aus, die etwa
folgendermassen umschrieben werden kann: |
| Beim Leasingvertrag wird der Konsumentin der Gebrauch
eines Autos (oder - äusserst selten - einer anderen beweglichen
Sache) ermöglicht. Das Auto ist von einer Leasinggesellschaft
finanziert worden, die Konsumentin übernimmt die Unterhaltspflicht
(welche beim Mietvertrag der Eigentümer tragen würde) und
bezahlt der Leasinggesellschaft jeden Monat die Leasingrate; die erste
Rate geht zusammen mit der Kaution, die oft zehn Prozent des Autowerts
beträgt, an den Lieferanten des Autos. Ist das Auto neu, so decken
die Raten zu Beginn nicht den gesamten Wertverlust ab. Die Konsumentin
hat das Recht, den Leasingvertrag vor Ablauf der verabredeten Dauer
(in der Regel 48 Monate) zu kündigen, sie soll aber die Leasinggesellschaft
für die nicht abgedeckte Amortisation entschädigen. Nach
Ablauf des Vertrags gibt die Konsumentin das Auto zurück, rechtlich
gesehen der Eigentümerin, der Leasinggesellschaft, faktisch aber
meist in deren Auftrag dem Lieferanten. |
 |
3.
Was tun mit den "untypischen" Leasingverträgen? |
Gemäss
Art.
1 Abs. 2 Bst. a fallen nur jene Leasingverträge unter das
KKG, welche bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine rückwirkende
Erhöhung der Leasingraten vorsehen.
Mit diesem Kriterium,
sollte man meinen, lässt sich der Leasingvertrag trefflich
vom Mietvertrag unterscheiden (der eben keine rückwirkende
Verteuerung vorsieht). Falsch: Allein aus der Tatsache, dass die
Parteien einen „Mietvertrag“ abgeschlossen haben, kann keineswegs
geschlossen werden, dass kein Konsumkredit vorliege. Dasselbe muss
auch für gewisse Verträge gelten, die als „Leasingvertrag“
bezeichnet werden. Das Parlament wollte dafür sorgen, dass
gewöhnliche Mietverträge nicht in den Regelungsbereich
des KKG geraten. Es ging ihm sicher nicht darum, den schwarzen Schafen
der Branche einen Freipass zum Konsumentenlegen zu geben. Wie die
Praxis zeigt, können die schwarzen Schafe der Leasingbranche
locker auf die rückwirkende Verteuerung der Rate verzichten
und gleichwohl sehr gute Geschäfte machen. Mit welchen unglaublichen
Methoden hierzulande fast täglich unbeholfene KonsumentInnen
über den Tisch gezogen werden, zeigt der Sachverhalt, den das
Bundesgericht am 19. Juli 2004 zu beurteilen hatte: |
| Weil
sie Geld brauchte, verkaufte Frau A am 28. Mai 1998 ihr vierjähriges
Auto für 21'800 Franken der Z. AG, um es gleich wieder von ihr
zurückzumieten. Die vorgesehene Mietdauer betrug 60 Monate. Die
Z AG trat sämtliche Rechte aus dem Vertrag an die Genossenschaft
X ab, welche das Geschäft finanzierte. Frau A sollte der Genossenschaft
X jeden Monat 541 Franken „Miete“ bezahlen. Frau A bekam nur einen
Bruchteil des Kaufpreises zu sehen. Die Z AG zog folgende Beträge
vom Kaufpreis ab: |
| - |
Mehrwertsteuer |
1'417.00 |
| - |
Kaution: 2'180.00, davon 1'000.00 bereits erhalten |
1'180.00 |
| - |
Sicherheitsleistung |
6'713.00 |
| - |
1. Miete |
541.00 |
| - |
Bearbeitungsgebühr |
2'180.00 |
| - |
Einlösungsgebühren |
169.00 |
| Frau
A erhielt vom Kaufpreis von 21'800 Franken 9'600 Franken ausbezahlt
(nachdem sie 1'000 Franken einbezahlt hatte). Die „Sicherheitsleistung“
von 6‚713 Franken sollte sie erst nach 12 Monaten bekommen, und
nur, sofern sie bis dahin den Mietvertrag einwandfrei erfüllt
haben würde.
Auf Anfrage erklärte
die Genossenschaft X Frau A, sie wisse nichts von diesen Abzügen.
In ihrem Vertragsformular sei einzig die 1. Miete von 541 Franken
vermerkt. Frau A bezahlte eine zweite Miete, stellte sich dann aber
auf den Standpunkt, der Vertrag verstosse gegen das Abzahlungsvertragsrecht
und sei daher nichtig.
Die Genossenschaft X klagte
Frau A ein und verlangte die Herausgabe des Fahrzeugs und die Bezahlung
von 13'525 Franken. Sie behauptete, sie habe mit Frau A einen reinen
Mietvertrag abgeschlossen. Vom Kreditgeschäft habe sie nichts
gewusst; es gehe sie nichts an.
Das Bundesgericht hat nun in letzter Instanz die Berufung der Genossenschaft
X abgewiesen. Ob diese von den Machenschaften der Z AG wusste, spielte
keine Rolle. Denn: Der Genossenschaft X war bekannt, dass Frau A ihr
eigenes Fahrzeug der Z AG verkauft und gleich wieder gemietet hatte,
um zu Geld zu kommen. Sie wusste, dass es dabei nicht einfach um einen
gewöhnlichen Mietvertrag ging, sondern um jene Art von Kreditgeschäft,
welches im Geschäftsleben als „sale and lease back“ bekannt ist.
Bei diesem Kreditgeschäft hätten die Formvorschriften des
Konsumkreditgesetzes eingehalten werden müssen (es galt das Konsumkreditgesetz
aus dem Jahr 1994, welches per 1. Januar 2003 aufgehoben worden
ist). Nachdem die Formvorschriften missachtet worden sind, ist das
gesamte Geschäft nichtig. Mit andern Worten: Das Auto
gehört nach wie vor Frau A. Und die Genossenschaft X geht leer
aus. |
Aus Art. 1 Abs. 2 Bst. a kann
geschlossen werden, dass nur jene „typischen“ Leasingverträge
als „Leasingverträge“ im Sinne des KKG gelten sollen, welche
eben die rückwirkende Verteuerung der Raten vorsehen und in
etwa dem Vertragstypus entsprechen, der oben umschrieben worden
ist.
Was gilt für die „untypischen“ Leasingverträge (welche sich
auf den ersten Blick der Regelung durch das KKG entziehen, weil sie
keine rückwirkende Verteuerung vorsehen)? Ein derartiges Geschäft
- ob es nun als „Mietvertrag“ oder als „Leasingvertrag“ bezeichnet
wird - kann sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus als
„ähnliche Finanzierungshilfe“ (im Sinne von
Art. 1 Abs. 1) oder als „Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs
von Waren oder Dienstleistungen“ (im Sinne von Art.
10) entpuppen. In diesem Fall gelten für das Geschäft
nicht die Sonderbestimmungen zum Leasingvertrag, sondern die allgemeinen
Regeln zum Konsumkredit und je nach Ausgestaltung die Formvorschriften
des Art. 10. |
4.
Vorschriften zu Form und Inhalt des Leasingvertrags |
| Der Ständerat hat wie erwähnt das Konsumkreditgesetz
nach dem Nationalrat als Zweitrat beraten, und er hat sich entschieden,
ein eigentliches Sonderrecht zum Leasingvertrag übers Knie zu
brechen und ins Gesetz einzubauen. Der Nationalrat hat nur Im Differenzbereinigungsverfahren
zu diesem Sonderrecht Stellung nehmen können. Ein Vernehmlassungsverfahren
hat nicht stattgefunden. Man sieht dem gesetzten Recht seine Entstehungsgeschichte
an. |
| Zu den Bestimmungen im Einzelnen: |
| - |
Der Leasingvertrag ist schriftlich abzuschliessen; der
Konsumentin ist eine Kopie (das heisst: eine "Ausfertigung")
des Vertrags auszuhändigen. Hier gilt dasselbe, was oben unter
Art. 9 zur Schriftlichkeit
ausgeführt wurde. |
| - |
Der Leasingvertrag muss die geleaste Sache umschreiben
und ihren Barkaufpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anführen. |
| - |
Der Leasingvertrag muss die Anzahl, die Höhe und
die Fälligkeit der Leasingraten angeben. |
| - |
Der Leasingvertrag muss die Höhe der Kaution nennen,
sofern eine verlangt worden ist. Hier hat es das Parlament abgelehnt,
ähnlich wie bei der Wohnungsmiete vorzuschreiben, dass die Kaution
auf ein Sperrkonto einbezahlt und verzinst werden muss. Die Leasinggeberin
schuldet nur dann Zinsen auf der Kaution, wenn dies so verabredet
wurde. |
| - |
Der Leasingvertrag muss auf eine allenfalls verlangte
Versicherung hinweisen; sofern sie von der Leasinggeberin ausgewählt
wird, muss er auch die Versicherungskosten erwähnen. |
| - |
Der Leasingvertrag muss den effektiven
Jahreszins erwähnen. Er wird aufgrund des Barkaufpreises
zu Beginn und des Restwerts am Ende des Vertrags berechnet. Die Mehrwertsteuer muss eingeschlossen werden (Bundesgerichtsentscheid). |
| - |
Der Leasingvertrag muss auf das Widerrufsrecht und die
Widerrufsfrist hinweisen. Hier gilt dasselbe wie für den Barkredit
(>> Art. 9 Anmerkung 11). |
| - |
Der Leasingvertrag muss auf allfällige hinterlegte
Sicherheiten hinweisen (>>
Art. 9 Anmerkung 12) |
| - |
Der Leasingvertrag muss eine nach anerkannten Grundsätzen
erstellte Tabelle enthalten, aus der hervorgeht, was der Leasingnehmer
bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags zusätzlich
zu den bereits entrichteten Leasingraten zu bezahlen hat und welchen
Restwert die Leasingsache zu diesem Zeitpunkt hat (>>
Restwerttabelle). |
| - |
Der Leasingvertrag muss die "Elemente der Kreditfähigkeitsprüfung"
enthalten; Einzelheiten dürfen in einem separaten Schriftstück
aufgeführt sein, welches integrierenden Bestandteil des Vertrags
darstellt. Das Gesetz spricht nicht vom "pfändbaren Teil
des Einkommens", weil beim Leasingvertrag die Kreditfähigkeit
auch gegeben sein kann, weil Vermögenswerte des Leasingnehmers
die Zahlung der Leasingraten sicherstellen. Beim Barkredit und beim
Abzahlungskauf bleibt das Vermögen der Kreditnehmerin unbeachtet. |
5.
Die Restwerttabelle |
Die Restwerttabelle ist der
Prüfstein für die Gültigkeit des Leasingvertrags.
Sie soll „nach anerkannten Grundsätzen“ aufgestellt werden.
Die Aufgabe ist nicht leicht für die Leasinggeberin, ist doch
heute nicht mit Sicherheit bekannt, wie sich der Wert eines Fahrzeugs
in den nächsten Jahren entwickeln wird (nicht zu reden vom
Wert einer Sache, für die kein Occasionenmarkt besteht). Es
gibt jedoch Erfahrungswerte, welche bei der Aufstellung der Restwerttabelle
herangezogen werden können: Die Eurotaxwerte. An ihnen muss
sich eine Restwerttabelle orientieren, wenn sie nach anerkannten
Grundsätzen erstellt sein will.
|
| Die rückwirkende Verteuerung bemisst sich nach
dieser Restwerttabelle. Sie soll den rascheren Wertverlust von Neufahrzeugen
zu Beginn des Gebrauchs ausgleichen. Sie soll keine Strafe für
den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag sein und der Leasinggeberin
keineswegs zu zusätzlichem Gewinn verhelfen. Die Leasinggeberin
hat einfach Anspruch darauf, dass ihr die Konsumentin den gesamten
Wertverlust des geleasten Fahrzeugs ersetzt und dass sie ihr das eingesetzte
Kapital verzinst. Dabei darf sie natürlich auch bei einer verkürzten
Laufzeit nicht mehr als den verabredeten effektiven Jahreszins in
Rechnung stellen.* |