KKG-Web

 
Vorbemerkungen
Gebrauchsanweisung
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des Konsumkreditrechts
Charakterisierung des KKG
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Charakterisierung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit

Neue Konsumkreditlandschaft

Am 1. Januar 2003 ist die Landschaft des Kreditrechts grundlegend verändert
worden:
- Das neue Gesetz regelt den Konsumkredit abschliessend.
- Das Recht zum Abzahlungskauf wird aufgehoben (Art. 226a bis 226m OR)
- Den Kantonen wird die Kompetenz entzogen, Konsumkreditrecht zu erlassen.
Das geltende kantonale Recht wird aufgehoben, beziehungsweise weitestgehend wirkungslos.
- Der Leasingvertrag, der bisher im Einflussbereich des Abzahlungskaufs und
des Mietrechts lag, wird neu geregelt.
- Das Konkordat über Missbräuche im Zinswesen wird aufgehoben, beziehungsweise wirkungslos.

Neu: Verpflichtung der Kreditgeberinnen zur Kreditfähigkeitsprüfung

Der Konsumentenschutz soll im neuen Gesetz mit folgenden Instrumenten erreicht werden:
- Detaillierte Vorschriften zu Form und Inhalt des Vertrags wollen dafür sorgen, dass die Konsumentin genau darüber informiert ist, was für einen Vertrag sie abschliesst.
- Vorschriften zur Berechnung und Deklaration des effektiven Jahreszinses wollen Markttransparenz schaffen. Die Konsumentin soll mathematisch hochgenau wissen, was für einen Preis sie für den Kredit bezahlt, und sie soll die Kosten verschiedener Angebote genau miteinander vergleichen können.
- Ein siebentägiges Widerrufsrecht (nach dem Modell des Haustürgeschäfts) will der Konsumentin eine "cooling-off"-Periode verschaffen, in der sie ohne Nachteile von einem übereilten Vertragsschluss zurücktreten kann.
- Die Kreditgeber müssen vor Gewährung des Kredits eine Kreditfähigkeitsprüfung nach präzisen Vorgaben durchführen. Damit soll verhindert werden, dass der Kredit zur Überschuldung führt.
- Eine zentrale Datensammlung, welche die Kreditgeberin vor Kreditgewährung konsultieren und welcher sie Kreditabschlüsse und Zahlungsprobleme melden muss, soll verhindern, dass die Konsumentin sich durch mehrfache Kredite verschuldet, beziehungsweise dass sie noch Kredit erhält, wenn sie schon in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten steckt.

Die Anliegen des Konsumentenschutzes bleiben weitgehend auf der Strecke

Zahlreiche Anliegen der KonsumentInnenorganisationen und der Schuldenberatung blieben bei der Revision auf der Strecke (wobei angemerkt werden muss, dass nicht alle KonsumentInnenorganisationen in dieser Materie aktiven Konsumentenschutz betrieben). Dabei wurden auch Schutzmassnahmen gestrichen, welche zuvor im kantonalen Recht bestanden hatten.

Was nicht durchkam:
- Das Verbot der Solidarität; Konsumkredite sollten nur noch einzelnen Privaten gewährt werden können. Damit wäre der Unsitte der Riegel geschoben worden, dass die Freundin oder die Ehefrau zur Unterschrift gebeten wird, wenn der Antragsteller selber nicht kreditwürdig oder kreditfähig ist.
  Hier muss allerdings festgehalten werden, dass die Solidarhaftung im Konsumkredit wegen der Vorschriften über die Kreditfähigkeitsprüfung viel von ihrer Sozialschädlichkeit verloren hat. Verpflichtet ein Kreditgeber die KreditnehmerInnen zu Solidarhaftung, so ist das tiefere der beiden Einkommen für die Bestimmung des maximal zulässigen Kredits massgeblich. Verfährt der Kreditgeber anders, so missachtet er unseres Erachtens das Gesetz.
- Die Unterschrift der Ehegattin, des Ehegatten; im Interesse des Familienfriedens hätten die Konsumkreditverträge nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin, des Ehegatten abgeschlossen werden können.
- Das Verbot der Kreditaufstockung und des Zweitkredits. Die Kantone haben mit dieser Vorschrift gute Erfahrungen gemacht. Sie wäre z.B. bei Suchtproblemen als effiziente Bremse in Aktion getreten. Glücksspielsüchtige finanzieren ihre Sucht regelmässig mit immer wieder aufgestockten Barkrediten.
- Die Maximallaufzeit von 36 Monaten, welche die Schuldenberatung und die KonsumentInnenorganisationen forderten, blieb auf Bundesebene chancenlos.
- Der Maximalbetrag von drei Monatslöhnen aus dem kantonalen Recht ist durch eine Kreditlimite ersetzt worden, welche bei der Kreditfähigkeitsprüfung individuell errechnet werden muss.
- Die Äufnung eines Entschuldungsfonds. Die Kreditgeberinnen hätten einen bestimmten Prozentsatz der ausgeschütteten Kredite in einen Entschuldungsfonds einzahlen sollen, aus dem Konsumkredite überschuldeter Privater hätten abgelöst werden können.
- Recht zum Auskauf. Das Recht der LeasingnehmerInnen, das Fahrzeug jederzeit zum Restwert aus dem Vertrag heruszukaufen, wurde abgelehnt.
 
Fassung vom 5.11.2007