Neue
Konsumkreditlandschaft |
Am 1. Januar 2003 ist die Landschaft des Kreditrechts
grundlegend verändert
worden: |
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Das neue Gesetz regelt den Konsumkredit abschliessend. |
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Das Recht zum Abzahlungskauf wird aufgehoben (Art. 226a bis 226m
OR) |
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Den Kantonen wird die Kompetenz entzogen, Konsumkreditrecht zu erlassen.
Das geltende kantonale Recht wird aufgehoben, beziehungsweise weitestgehend
wirkungslos. |
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Der Leasingvertrag, der bisher im Einflussbereich des Abzahlungskaufs
und
des Mietrechts lag, wird neu geregelt. |
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Das Konkordat über Missbräuche im Zinswesen wird aufgehoben,
beziehungsweise wirkungslos. |
Neu:
Verpflichtung der Kreditgeberinnen zur Kreditfähigkeitsprüfung |
| Der Konsumentenschutz soll im neuen Gesetz mit folgenden
Instrumenten erreicht werden: |
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Detaillierte Vorschriften zu Form und Inhalt des
Vertrags wollen dafür sorgen, dass die Konsumentin genau
darüber informiert ist, was für einen Vertrag sie
abschliesst. |
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Vorschriften zur Berechnung und Deklaration des effektiven
Jahreszinses wollen Markttransparenz schaffen. Die Konsumentin
soll mathematisch hochgenau wissen, was für einen Preis
sie für den Kredit bezahlt, und sie soll die Kosten verschiedener
Angebote genau miteinander vergleichen können. |
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Ein siebentägiges Widerrufsrecht (nach dem Modell des
Haustürgeschäfts) will der Konsumentin eine "cooling-off"-Periode
verschaffen, in der sie ohne Nachteile von einem übereilten
Vertragsschluss zurücktreten kann. |
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Die Kreditgeber müssen vor Gewährung des Kredits
eine Kreditfähigkeitsprüfung nach präzisen Vorgaben
durchführen. Damit soll verhindert werden, dass der Kredit
zur Überschuldung führt. |
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Eine zentrale Datensammlung, welche die Kreditgeberin vor
Kreditgewährung konsultieren und welcher sie Kreditabschlüsse
und Zahlungsprobleme melden muss, soll verhindern, dass die
Konsumentin sich durch mehrfache Kredite verschuldet, beziehungsweise
dass sie noch Kredit erhält, wenn sie schon in erheblichen
Zahlungsschwierigkeiten steckt. |
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Die
Anliegen des Konsumentenschutzes bleiben weitgehend auf der Strecke |
Zahlreiche
Anliegen der KonsumentInnenorganisationen und der Schuldenberatung
blieben bei der Revision auf der Strecke (wobei angemerkt werden
muss, dass nicht alle KonsumentInnenorganisationen in dieser Materie
aktiven Konsumentenschutz betrieben). Dabei wurden auch Schutzmassnahmen
gestrichen, welche zuvor im kantonalen Recht bestanden hatten. |
| Was nicht durchkam: |
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Das Verbot der Solidarität; Konsumkredite
sollten nur noch einzelnen Privaten gewährt werden können.
Damit wäre der Unsitte der Riegel geschoben worden, dass die
Freundin oder die Ehefrau zur Unterschrift gebeten wird, wenn der
Antragsteller selber nicht kreditwürdig oder kreditfähig
ist. |
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Hier muss allerdings festgehalten werden, dass die Solidarhaftung
im Konsumkredit wegen der Vorschriften über die Kreditfähigkeitsprüfung
viel von ihrer Sozialschädlichkeit verloren hat. Verpflichtet
ein Kreditgeber die KreditnehmerInnen zu Solidarhaftung, so ist das
tiefere der beiden Einkommen für die Bestimmung des maximal zulässigen
Kredits massgeblich. Verfährt der Kreditgeber anders, so missachtet
er unseres Erachtens das Gesetz. |
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Die Unterschrift der Ehegattin, des Ehegatten;
im Interesse des Familienfriedens hätten die Konsumkreditverträge
nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ehegattin, des Ehegatten
abgeschlossen werden können. |
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Das Verbot der Kreditaufstockung und des Zweitkredits.
Die Kantone haben mit dieser Vorschrift gute Erfahrungen gemacht.
Sie wäre z.B. bei Suchtproblemen als effiziente Bremse in Aktion
getreten. Glücksspielsüchtige finanzieren ihre Sucht regelmässig
mit immer wieder aufgestockten Barkrediten. |
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Die Maximallaufzeit von 36 Monaten, welche die
Schuldenberatung und die KonsumentInnenorganisationen forderten, blieb
auf Bundesebene chancenlos. |
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Der Maximalbetrag von drei Monatslöhnen aus
dem kantonalen Recht ist durch eine Kreditlimite ersetzt worden, welche
bei der Kreditfähigkeitsprüfung individuell errechnet werden
muss. |
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Die Äufnung eines Entschuldungsfonds. Die
Kreditgeberinnen hätten einen bestimmten Prozentsatz der ausgeschütteten
Kredite in einen Entschuldungsfonds einzahlen sollen, aus dem Konsumkredite
überschuldeter Privater hätten abgelöst werden können.
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Recht zum Auskauf. Das Recht der LeasingnehmerInnen,
das Fahrzeug jederzeit zum Restwert aus dem Vertrag heruszukaufen,
wurde abgelehnt. |
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Fassung vom 5.11.2007 |
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