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Gerichtsentscheide
zum Leasingvertrag
Vor
einem Berner Einzelrichter: Nichtiger Renault-Leasingvertrag! |
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8 von Bern-Laupen geht hervor: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Renault Credit verstossen gegen zwingendes Recht. Der eingeklagte
Leasingnehmer muss die Rechnung von über 3800 Franken nicht bezahlen.
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Unzulässig:
Höherer Zinssatz bei vorzeitiger Auflösung
Laut Leasingvertrag betrug
der effektive Jahreszins 6,06 Prozent. Als der Konsument den Leasingvertrag
nach 23 Monaten vorzeitig auflöste, belastete ihm die Leasinggesellschaft
rückwirkend einen höheren Leasingzins. Das KKG lässt
die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten zu, soweit damit
der Wertverlust ausgeglichen wird, der zu Beginn der Laufzeit höher
ist als später. Die rückwirkende Verteuerung wurde aber
von der Renault Credit aber so bemessen, dass der Konsument einen
effektiven Jahreszins von mehr als 9 Prozent hätte bezahlen
müssen. Dies ist unzulässig. Der Konsument darf bei vorzeitiger
Auflösung nicht mit einem höheren Zinssatz bestraft werden.
Er hat einzig die noch nicht abgegoltene Amortisation auszugleichen
- und zum verabredeten Zinssatz zu verzinsen ( >>
KKG-Web Art. 11 N. 5 ). |
Zwingend:
Sofortige und präzise Mängelrüge nach Rückgabe
des Autos
Mehr als drei Wochen nach
Rückgabe des Autos stellte die Renault Credit dem Leasingnehmer
die Schlussabrechnung zu und belastet ihm 3'883 Franken für
"Instandstellungskosten". Sie berief sich dabei auf das, was im
Kleingedruckten über die Rückgabe des Autos stand: "Unterlässt
es der Leasingnehmer, ein Rückgabeprotokoll erstellen zu lassen,
so anerkennt er die vom Garagisten errechneten Kosten vollumfänglich."
Damit versuchte sie sich über Art. 267a OR hinwegzusetzen,
wo der Vermieter verpflichtet wird, die Sache sofort nach der Rückgabe
zu prüfen: "Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand
der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen
hat, diesem sofort melden." Und: "Versäumt dies der Vermieter,
so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel
handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar
waren." Mit andern Worten: Es ist Sache der Leasinggesellschaft,
bei der Rückgabe des Autossofort ein Schadenprotokoll aufzunehmen.
Diese gesetzliche Bestimmung kann nicht im Kleingedruckten abgeändert
werden. Der Leasingnehmer muss den geforderten Betrag nicht bezahlen.
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Bundesgericht:
"Effektiver Jahreszins" nicht ohne Mehrwertsteuer |
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6.06
Prozent "effektiven Jahreszins" deklarierte die Leasinggesellschaft
im Leasingvertrag für einen Occasion-Mercedes — und verlangte
die Mehrwertsteuer auf den Leasingraten zusätzlich. Dieses
Vorgehen verletzt die Vorschriften des Konsumkreditgesetzes, entschied
das Bundesgericht. Im effektiven Jahreszins muss die Mehrwertsteuer
inbegriffen sein. Gesetzeskonform berechnet beträgt der effektive
Jahreszins hier 8,32 Prozent. Der Leasingvertrag ist nichtig, weil
er den Jahreszins nicht korrekt wiedergibt.
Die Leasinggesellschaft wollte
es wirklich wissen und zog den Streit durch drei Instanzen bis vor
Bundesgericht. Ihr Rechtsanwalt, Dr. Daniel Alder, stammt aus dem
Büro des Geschäftsführers des Schweizerischen Leasingverbands,
Anwalt der Gegenseite war der Berner Leasingspezialist Konrad Rothenbühler.
Der Entscheid fiel in Fünferbesetzung. Er ist nicht zur Publikation
vorgesehen, obwohl er für die KonsumentInnen von grundsätzlicher
Bedeutung ist .
>>
mehr
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Nachzahlungen
nicht geschuldet! - Leasingfirma verliert vor Aargauer Gericht |
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Im
Jahr 2002 leaste X. für 48 Monate einen Renault Clio Sport
V6. Neben einer einmaligen "Grundgebühr" von 8'700 Franken
und einer Kaution von 3'000 Franken entrichtete X einen monatlichen
Leasingzins von 550 Franken. Er hatte das Recht, den Vertrag vorzeitig
zu kündigen. Die Leasingrate sollte aber bei vorzeitiger Vertragsauflösung
nach einer Tabelle in den Allgemeinen Vertragsbedingungen rückwirkend
erhöht werden.
X. kündigte
den Vertrag auf das Ende des 33. Monats. Bis dahin hatte er die
Grundgebühr von 8'700 Franken und 18'700 Franken Leasingzinsen
bezahlt. Die Leasinggesellschaft erstellte die Schlussrechnung.
Sie wollte die Kaution zurückbehalten und forderte X. auf,
innert 20 Tagen weitere 12'670 Franken zu bezahlen. Mit andern Worten:
Für 33 Monate Leasing hätte X insgesamt 40'070 Franken
bezahlen sollen.
Der Gerichtspräsident
von Muri (AG) wies die Klage der Inkassofirma ab, welcher die Leasinggesellschaft
die Forderung abgetreten hatte. Nach Ansicht des Aargauer Richters
ist es unzulässig, dass die vorzeitige Vertragsauflösung
den Leasingnehmer teurer kommt als die vollständige Abwicklung
des Vertrags. 48 Monate Leasing hätten aber bloss 35'100 Franken
gekostet (8'700 Grundgebühr und 48 Monatsraten à 550
Franken). Hätte der Leasingnehmer mit andern Worten das Fahrzeug
15 Monate länger behalten, so wäre die Rechnung fast 5'000
Franken tiefer ausgefallen. Mit dieser Regelung der vorzeitigen
Vertragskündigung wurde nach Erkenntnis des Richters "ein faktischer
Zwang zur Fortführung des Vertragsverhältnisses geschaffen",
was gegen Art. 266k OR verstösst. |
| Art. 266k OR: Der Mieter einer beweglichen
Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer
Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer
kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.
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Der
vorliegende Vertrag wurde abgeschlossen, bevor am 1. Januar 2003
das neue Konsumkreditgesetz in Kraft trat. Das Gerichtsurteil enthält
indessen ein Argument, welches auch für das neue Recht brisant
ist: Das neue KKG erlaubt die rückwirkende Verteuerung der
Leasingrate bei vorzeitigem Ausstieg ausdrücklich, verlangt
aber, dass sie von einer Tabelle geregelt werde, welche "nach anerkannten
Grundsätzen" erstellt sei. Die Rechnung, welche der Richter
gemacht hat, würde wohl auch nach neuem Recht zum Schluss führen,
dass der Leasingvertrag nichtig sei: Es entspricht sicher nicht
"anerkannten Grundsätzen", dass es den Leasingnehmer billiger
käme, das Fahrzeug weitere 15 Monate zu nutzen und es erst
dann zurückzugeben.
Quelle:
Konrad Rothenbühler
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Auch
im Kanton Solothurn: Keine rückwirkende Verteuerung |
| Auch der Gerichtspräsident des Richteramts
Buchegg-Wasseramt hat die rückwirkende Verteuerung des Leasingzinses
bei einem Vertrag, der vor Inkrafttreten des neuen KKG abgeschlossen
wurde, für rechtswidrig erklärt. Ausserdem hält er
fest: Will die Leasinggesellschaft Schadenersatz für Mängel
am Fahrzeug, so muss sie sofort und substantiiert reklamieren. |
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Wann der Leasingnehmer im eigenen Namen gegen die Vollkaskoversicherung
vorgehen kann, obwohl er die Ansprüche an die Leasinggesellschaft
abgetreten hat (BGE)
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