KKG-Web

 
Vorbemerkungen
Gebrauchsanweisung
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des Konsumkreditrechts
Charakterisierung des KKG
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Gerichtsentscheide zum Leasingvertrag

Vor einem Berner Einzelrichter: Nichtiger Renault-Leasingvertrag!

Aus einem Urteil des Gerichtspräsidenten 8 von Bern-Laupen geht hervor: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Renault Credit verstossen gegen zwingendes Recht. Der eingeklagte Leasingnehmer muss die Rechnung von über 3800 Franken nicht bezahlen.

Unzulässig: Höherer Zinssatz bei vorzeitiger Auflösung

Laut Leasingvertrag betrug der effektive Jahreszins 6,06 Prozent. Als der Konsument den Leasingvertrag nach 23 Monaten vorzeitig auflöste, belastete ihm die Leasinggesellschaft rückwirkend einen höheren Leasingzins. Das KKG lässt die rückwirkende Verteuerung der Leasingraten zu, soweit damit der Wertverlust ausgeglichen wird, der zu Beginn der Laufzeit höher ist als später. Die rückwirkende Verteuerung wurde aber von der Renault Credit aber so bemessen, dass der Konsument einen effektiven Jahreszins von mehr als 9 Prozent hätte bezahlen müssen. Dies ist unzulässig. Der Konsument darf bei vorzeitiger Auflösung nicht mit einem höheren Zinssatz bestraft werden. Er hat einzig die noch nicht abgegoltene Amortisation auszugleichen - und zum verabredeten Zinssatz zu verzinsen ( >> KKG-Web Art. 11 N. 5 ).

Zwingend: Sofortige und präzise Mängelrüge nach Rückgabe des Autos

Mehr als drei Wochen nach Rückgabe des Autos stellte die Renault Credit dem Leasingnehmer die Schlussabrechnung zu und belastet ihm 3'883 Franken für "Instandstellungskosten". Sie berief sich dabei auf das, was im Kleingedruckten über die Rückgabe des Autos stand: "Unterlässt es der Leasingnehmer, ein Rückgabeprotokoll erstellen zu lassen, so anerkennt er die vom Garagisten errechneten Kosten vollumfänglich." Damit versuchte sie sich über Art. 267a OR hinwegzusetzen, wo der Vermieter verpflichtet wird, die Sache sofort nach der Rückgabe zu prüfen: "Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden." Und: "Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren." Mit andern Worten: Es ist Sache der Leasinggesellschaft, bei der Rückgabe des Autossofort ein Schadenprotokoll aufzunehmen. Diese gesetzliche Bestimmung kann nicht im Kleingedruckten abgeändert werden. Der Leasingnehmer muss den geforderten Betrag nicht bezahlen.


Bundesgericht: "Effektiver Jahreszins" nicht ohne Mehrwertsteuer

6.06 Prozent "effektiven Jahreszins" deklarierte die Leasinggesellschaft im Leasingvertrag für einen Occasion-Mercedes — und verlangte die Mehrwertsteuer auf den Leasingraten zusätzlich. Dieses Vorgehen verletzt die Vorschriften des Konsumkreditgesetzes, entschied das Bundesgericht. Im effektiven Jahreszins muss die Mehrwertsteuer inbegriffen sein. Gesetzeskonform berechnet beträgt der effektive Jahreszins hier 8,32 Prozent. Der Leasingvertrag ist nichtig, weil er den Jahreszins nicht korrekt wiedergibt.

Die Leasinggesellschaft wollte es wirklich wissen und zog den Streit durch drei Instanzen bis vor Bundesgericht. Ihr Rechtsanwalt, Dr. Daniel Alder, stammt aus dem Büro des Geschäftsführers des Schweizerischen Leasingverbands, Anwalt der Gegenseite war der Berner Leasingspezialist Konrad Rothenbühler. Der Entscheid fiel in Fünferbesetzung. Er ist nicht zur Publikation vorgesehen, obwohl er für die KonsumentInnen von grundsätzlicher Bedeutung ist .

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Nachzahlungen nicht geschuldet! - Leasingfirma verliert vor Aargauer Gericht

Im Jahr 2002 leaste X. für 48 Monate einen Renault Clio Sport V6. Neben einer einmaligen "Grundgebühr" von 8'700 Franken und einer Kaution von 3'000 Franken entrichtete X einen monatlichen Leasingzins von 550 Franken. Er hatte das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Leasingrate sollte aber bei vorzeitiger Vertragsauflösung nach einer Tabelle in den Allgemeinen Vertragsbedingungen rückwirkend erhöht werden.

   X. kündigte den Vertrag auf das Ende des 33. Monats. Bis dahin hatte er die Grundgebühr von 8'700 Franken und 18'700 Franken Leasingzinsen bezahlt. Die Leasinggesellschaft erstellte die Schlussrechnung. Sie wollte die Kaution zurückbehalten und forderte X. auf, innert 20 Tagen weitere 12'670 Franken zu bezahlen. Mit andern Worten: Für 33 Monate Leasing hätte X insgesamt 40'070 Franken bezahlen sollen.

  Der Gerichtspräsident von Muri (AG) wies die Klage der Inkassofirma ab, welcher die Leasinggesellschaft die Forderung abgetreten hatte. Nach Ansicht des Aargauer Richters ist es unzulässig, dass die vorzeitige Vertragsauflösung den Leasingnehmer teurer kommt als die vollständige Abwicklung des Vertrags. 48 Monate Leasing hätten aber bloss 35'100 Franken gekostet (8'700 Grundgebühr und 48 Monatsraten à 550 Franken). Hätte der Leasingnehmer mit andern Worten das Fahrzeug 15 Monate länger behalten, so wäre die Rechnung fast 5'000 Franken tiefer ausgefallen.  Mit dieser Regelung der vorzeitigen Vertragskündigung wurde nach Erkenntnis des Richters "ein faktischer Zwang zur Fortführung des Vertragsverhältnisses geschaffen", was gegen Art. 266k OR verstösst.

Art. 266k OR: Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.

Der vorliegende Vertrag wurde abgeschlossen, bevor am 1. Januar 2003 das neue Konsumkreditgesetz in Kraft trat. Das Gerichtsurteil enthält indessen ein Argument, welches auch für das neue Recht brisant ist: Das neue KKG erlaubt die rückwirkende Verteuerung der Leasingrate bei vorzeitigem Ausstieg ausdrücklich, verlangt aber, dass sie von einer Tabelle geregelt werde, welche "nach anerkannten Grundsätzen" erstellt sei. Die Rechnung, welche der Richter gemacht hat, würde wohl auch nach neuem Recht zum Schluss führen, dass der Leasingvertrag nichtig sei: Es entspricht sicher nicht "anerkannten Grundsätzen", dass es den Leasingnehmer billiger käme, das Fahrzeug weitere 15 Monate zu nutzen und es erst dann zurückzugeben.

Quelle: Konrad Rothenbühler


Auch im Kanton Solothurn: Keine rückwirkende Verteuerung

Auch der Gerichtspräsident des Richteramts Buchegg-Wasseramt hat die rückwirkende Verteuerung des Leasingzinses bei einem Vertrag, der vor Inkrafttreten des neuen KKG abgeschlossen wurde, für rechtswidrig erklärt. Ausserdem hält er fest: Will die Leasinggesellschaft Schadenersatz für Mängel am Fahrzeug, so muss sie sofort und substantiiert reklamieren.
>>  Wann der Leasingnehmer im eigenen Namen gegen die Vollkaskoversicherung vorgehen kann, obwohl er die Ansprüche an die Leasinggesellschaft abgetreten hat (BGE)

 
 

 

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