Art.
8 KKG zählt die Bestimmungen auf, die für den Leasingvertrag
gelten sollen |
Unter die Bestimmungen des KKG fallen
nur jene Leasingverträge, welche vorsehen, dass die Leasingraten
bei einer vorzeitigen Kündigung rückwirkend erhöht
werden
( >>
Art. 1 Abs. 2 Bst a KKG) |
| Die Gesetzesbestimmungen, welche auf
den Leasingvertrag angewendet werden sollen, sind in Art.
8 Abs. 1 KKG aufgezählt. Im KKG-Web haben sie einen Strich
am linken Rand. Die Bestimmungen im Einzelnen: |
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Art.
11 KKG: Vorschriften über die Form und den Mindestinhalt
von Leasingverträgen |
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Art.
13 KKG: Sollte mal tatsächlich eine noch nicht volljährige
Person einen Konsumkredit abschliessen, so muss ihr gesetzlicher Vertreter
dem Geschäft schriftlich zustimmen. Die Zustimmung kann nicht
nachträglich gegeben werden. |
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Art.
14 KKG: Der Höchstzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt.
Er beträgt gegenwärtig 15 Prozent. |
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Art.
15 KKG: Missachtet der Vertrag die gesetzlichen Vorschriften des
Art. 11, so ist er nichtig. |
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Art.
16 KKG: Auch beim Leasingvertrag gilt, dass der Konsument, die
Konsumentin ein siebentägiges Widerrufsrecht hat. |
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Art.
17 Abs. 3 KKG: Beim Leasingvertrag hat der Konsument, die Konsumentin
das von Gesetzes wegen mindestens alle drei Monate einen Kündigungstermin. |
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Art.
18 Abs. 2 und 3 KKG: Ist der Leasingnehmer mit drei Raten im Verzug,
kann die Leasinggesellschaft vom Vertrag zurücktreten. |
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Art.
19 KKG: Wenn die Leasinggesellschaft ihre Forderungen gegen den
Leasingnehmer abtritt. |
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Art.
20 KKG: Das Check- und Wechselverbot |
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Art.
21 KKG: Unter welchen Voraussetzungen kann der Leasingnehmer die
Leasinggesellschaft für Mängel am Auto behaften? |
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Art.
26 KKG: Was die Leasinggeberin beim Leasing der Informationsstelle
für Konsumkredit melden muss. |
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Art.
29 KKG: Die Kreditfähigkeitsprüfung beim Leasingvertrag |
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Art.
31 KKG: Die Leasinggeberin darf sich grundsätzlich auf die
Angaben der Leasingnehmerin zu den finanziellen Verhältnissen
verlassen. |
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Art.
32 KKG: Was gilt, wenn die Kreditfähigkeitsprüfung mangelhaft
durchgeführt wird. |
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Art.
33 KKG: Wie der effektive Jahreszins berechnet wird. |
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Art.
34 KKG: Welche Kosten im effektiven Jahreszins eingeschlossen
sein müssen und welche nicht. |
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Art.
35 KKG: Über die Kreditvermittlung. |
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Art.
37 KKG: Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten der Konsumentin
abgewichen werden. |
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Art.
38 KKG: Der Bund regelt das Konsumkreditrecht - und damit auch
den Leasingvertrag - abschliessend. |
Art.
8 KKG ist offensichtlich unvollständig |
| Die Aufzählung im
Gesetz ist offensichtlich unvollständig. Zum Beispiel: Art.
22 KKG sagt, was der Sinn und Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung
ist. Es geht um die Vermeidung der Überschuldung des Konsumenten
oder der Konsumentin. Art. 22 KKG ist in Art. 8 nicht aufgezählt.
Die Kreditfähigkeitsprüfung kann aber auch beim Leasingvertrag
vernünftigerweise keinen anderen Zweck haben. |