KKG-Web

 
Vorbemerkungen
Gebrauchsanweisung
Inhaltsverzeichnis
Geschichte des Konsumkreditrechts
Charakterisierung des KKG
1. Abschnitt: Begriffe
2. Abschnitt: Geltungsbereich
3. Abschnitt: Form und Inhalt des Vertrags
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Parteien
5. Abschnitt: Kreditfähigkeit
6. Abschnitt: Berechnung des effektiven Jahreszinses
7. Abschnitt: Kreditvermittlung
8. Abschnitt: Werbung
9. Abschnitt: Zwingendes Recht
10. Abschnitt: Zuständigkeiten
11. Abschnitt: Schluss-bestimmungen
Anhang 1: Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses
Anhang 2: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Überblick über die Bestimmungen zum Leasingvertrag

Art. 8 KKG zählt die Bestimmungen auf, die für den Leasingvertrag gelten sollen

Unter die Bestimmungen des KKG fallen nur jene Leasingverträge, welche vorsehen, dass die Leasingraten bei einer vorzeitigen Kündigung rückwirkend erhöht werden
( >> Art. 1 Abs. 2 Bst a KKG)
Die Gesetzesbestimmungen, welche auf den Leasingvertrag angewendet werden sollen, sind in Art. 8 Abs. 1 KKG aufgezählt. Im KKG-Web haben sie einen Strich am linken Rand. Die Bestimmungen im Einzelnen:
- Art. 11 KKG: Vorschriften über die Form und den Mindestinhalt von Leasingverträgen
- Art. 13 KKG: Sollte mal tatsächlich eine noch nicht volljährige Person einen Konsumkredit abschliessen, so muss ihr gesetzlicher Vertreter dem Geschäft schriftlich zustimmen. Die Zustimmung kann nicht nachträglich gegeben werden.
- Art. 14 KKG: Der Höchstzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Er beträgt gegenwärtig 15 Prozent.
- Art. 15 KKG: Missachtet der Vertrag die gesetzlichen Vorschriften des Art. 11, so ist er nichtig.
- Art. 16 KKG: Auch beim Leasingvertrag gilt, dass der Konsument, die Konsumentin ein siebentägiges Widerrufsrecht hat.
- Art. 17 Abs. 3 KKG: Beim Leasingvertrag hat der Konsument, die Konsumentin das von Gesetzes wegen mindestens alle drei Monate einen Kündigungstermin.
- Art. 18 Abs. 2 und 3 KKG: Ist der Leasingnehmer mit drei Raten im Verzug, kann die Leasinggesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
- Art. 19 KKG: Wenn die Leasinggesellschaft ihre Forderungen gegen den Leasingnehmer abtritt.
- Art. 20 KKG: Das Check- und Wechselverbot
- Art. 21 KKG: Unter welchen Voraussetzungen kann der Leasingnehmer die Leasinggesellschaft für Mängel am Auto behaften?
- Art. 26 KKG: Was die Leasinggeberin beim Leasing der Informationsstelle für Konsumkredit melden muss.
- Art. 29 KKG: Die Kreditfähigkeitsprüfung beim Leasingvertrag
- Art. 31 KKG: Die Leasinggeberin darf sich grundsätzlich auf die Angaben der Leasingnehmerin zu den finanziellen Verhältnissen verlassen.
- Art. 32 KKG: Was gilt, wenn die Kreditfähigkeitsprüfung mangelhaft durchgeführt wird.
- Art. 33 KKG: Wie der effektive Jahreszins berechnet wird.
- Art. 34 KKG: Welche Kosten im effektiven Jahreszins eingeschlossen sein müssen und welche nicht.
- Art. 35 KKG: Über die Kreditvermittlung.
- Art. 37 KKG: Von den Vorschriften darf nicht zuungunsten der Konsumentin abgewichen werden.
- Art. 38 KKG: Der Bund regelt das Konsumkreditrecht - und damit auch den Leasingvertrag - abschliessend.

Art. 8 KKG ist offensichtlich unvollständig

Die Aufzählung im Gesetz ist offensichtlich unvollständig. Zum Beispiel: Art. 22 KKG sagt, was der Sinn und Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung ist. Es geht um die Vermeidung der Überschuldung des Konsumenten oder der Konsumentin. Art. 22 KKG ist in Art. 8 nicht aufgezählt. Die Kreditfähigkeitsprüfung kann aber auch beim Leasingvertrag vernünftigerweise keinen anderen Zweck haben.

 

 

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