Leasing von Luxusautos: Rückwirkende Verteuerung bei vorzeitiger Auflösung zulässig

Urteil des Zürcher Obergerichts

Das Zürcher Obergericht hat entschieden, dass es bei einem Luxusauto zulässig war, bei einer vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags die Leasingrate rückwirkend zu erhöhen.

Die Konsumentenschutzbestimmungen des Konsumkreditgesetzes gelten nur für Leasingverträge für Autos, die höchstens 80'000 Franken kosten. Beim Streit um die Schlussrechnung eines Leasingvertrags für ein teuereres Auto musste daher einzig untersucht werden, ob Art. 266k OR eine rückwirkende Verteuerung der Leasingraten verbietet.

Art. 266k OR hat folgenden Wortlaut: «Der Mieter einer beweglichen Sache, die seinem privaten Gebrauch dient und vom Vermieter im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vermietet wird, kann mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Der Vermieter hat dafür keinen Anspruch auf Entschädigung.»

Das Zürcher Obergericht kommt zum Schluss, eine rückwirkende Verteuerung, welche auf einer korrekten Restwerttabelle basiere, stelle keine verbotene Entschädigung dar.

files/icons/icon_BGE12.gif Hier: Urteil des Zürcher Obergerichts vom 16.12.2016 (NP 160007)

 

Kommentar*

Die Praxisänderung des Zürcher Obergerichts überzeugt nicht in allen Teilen: Wohl ist Art. 266 k OR eine Vorschrift des Mietvertragsrechts und gelangt deshalb bei Innominatkontrakten wie vorliegend bei Leasingverträgen nicht unmittelbar, sondern nur analog zur Anwendung. Das Obergericht will diese Bestimmung nur unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragsparteien auf den vorliegenden Finanzierungsleasingvertrag anwenden. Letztlich soll die Frage entscheidend sein, ob eine Anwendung der zwingenden Regel (Art. 266 k Satz 2 OR) von ihrem Schutzzweck gedeckt und gefordert wird.

Laut Obergericht schliesst der Schutzzweck der Norm eine eigentliche Kündigungspönale klar aus, was ja auch bereits höchstrichterlich entschieden wurde. Dagegen war das Obergericht der Ansicht, dass der Schutzzweck der Norm ein wirtschaftlich gerechtfertigtes Entgelt für die Gebrauchsüberlassung während einer gegenüber der vereinbarten Dauer verkürzten Dauer nicht ausschliesst, weil dies ja auch im Interesse des Leasingnehmers liege. Dass der Gesetzgeber mit dieser Norm Konsumenten vor jeglicher Nachzahlung schützen wollte, hat es ausgeblendet.

Mit der Praxisänderung fällt diese Sozialschutznorm weitgehend dahin. Anders als bei Leasingverträgen, welche unter das KKG fallen, ist bei den Konsumentenleasingverträgen, welche nur unter Art. 266 k OR fallen, keine Kreditfähigkeitsprüfung erforderlich. Das Obergericht rechtfertigt dies mit dem Umstand, dass auch bei Verträgen, welche unter das KKG fallen, nicht geprüft werden muss, ob das Budget die mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung regelmässig verbundenen hohen Kosten verträgt. Dies ist an sich richtig, allerdings übersieht das Gericht, dass es, falls die Kreditfähigkeitsprüfung seriös gemacht wird, weniger häufig zu vorzeitigen Vertragsauflösungen kommen wird, und falls doch, wird es um deutlich tiefere Beträge gehen: Wer mit einem knappen Budget ein billiges Auto mietet und es trotz Kreditfähigkeitsprüfung vorzeitig zurückgeben muss, wird kaum mit fünfstelligen Beträgen konfrontiert. Nachzahlungen von über 40 000 Franken nach nur einem Jahr Leasen dürften im Bereich unter 80 000 Franken kaum vorkommen.

Fazit: Die Konsumenten sind vor wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Nachforderungen im Zusammenhang mit Konsumentenleasingverträgen, welche nicht unter das KKG fallen, weiterhin geschützt. Nicht geschützt sind sie dagegen vor der Gefahr einer massiven Überschuldung durch den Abschluss von Leasingverträgen. Ich erwarte in Zukunft aufgrund der neuen Praxis des Zürcher Obergerichts, dass vermehrt auf Verträge ausserhalb des KKG-Bereichs ausgewichen wird: Dem Kunden, der mit einem Auto für 70 000 Franken liebäugelt, das er aber wegen mangelnder Kreditfähigkeit nicht leasen kann, wird künftig einfach ein solches für mehr als 80 000 Franken angeboten. Gefordert ist nun wieder der Gesetzgeber. Er sollte im KKG die Grenze von 80 000 Franken anpassen oder noch besser aufheben. Leasingnehmer sind dringend auf diesen Schutz angewiesen. Vermögende Personen, die den Schutz des KKG nicht brauchen, werden eine Kreditfähigkeitsprüfung ohne Weiteres bestehen oder durch einen Vermögensnachweis umgehen können. Es gibt somit keinen vernünftigen Grund, nur bei Konsumkreditgeschäften unter 80 000 Franken eine Kreditfähigkeitsprüfung vorzuschreiben.

Konrad Rothenbühler, Fürsprecher, Bern

* Erschienen in «Plädoyer 2/17»

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