Wann ist das Auto des Arbeitslosen
unpfändbar?
Das Auto eines Arbeitslosen ist unpfändbar, wenn es
für die beabsichtigte Wiederaufnahme der Arbeit unentbehrlich ist und die
Arbeitslosigkeit bloss von kurzer Dauer ist. Dauert die Arbeitslosigkeit aber
schon seit längerer Zeit, so wird das Auto pfändbar.
X. wurde in der
Betreibung für eine Forderung von Fr. 260.80 zuzüglich Zinsen und Kosten ein VW
Golf mit einem geschätzten Wert von Fr. 2'000.-- gepfändet. Vergeblich machte X.
bis vor Bundesgericht geltend, er habe eine Stelle als Chauffeur in Aussicht,
bei der er so früh anfangen müsse, dass er den Arbeitsort nicht mit dem
öffentlichen Verkehr erreichen könne.
Das Bundesgericht wies seine Beschwerde
ab. Da X. bereits seit 2002 arbeitslos war und seit Herbst 2003 ausgesteuert und
fürsorgeabhängig ist, sei die Arbeitslosigkeit nicht vorübergehend. Nur während
einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit bleibe das Auto unpfändbar.
Dass "ein
Lastwagenchauffeur für seinen Einsatz das Fahrzeug in der Regel schon sehr früh
bei seinem Arbeitgeber muss in Empfang nehmen können und die öffentlichen
Verkehrsmittel as nicht immer ermöglichen", gibt auch das Bundesgericht zu (mit
den Worten das Bundesgerichts: "ist abstrakt nicht von der Hand zu weisen"). Da
die "Berufsverhinderung" nicht vorübergehend sei, müsse das Argument aber nicht
geprüft werden.
Daneben macht das Bundesgericht einen heiklen Hinweis: Dem
Beschwerdeführer könne unter Umständen zugemutet werden, eine Wohnung zu suchen,
die näher beim Arbeitsort liege.
Bundesgerichtsentscheid 7B.71/2005 vom 28.02.2005
